AHV: Beitragspflicht auf einen Blick

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt. 
 
beitragspflichtig ab
beitragspflichtig bis
Beiträge an AHV, IV und EO
Arbeitnehmende
1. Januar nach
dem 17. Geburtstag
Frauen bis 64 und
Männer bis 65 Jahre;
darüber hinaus
solange erwerbstätig
Lohnprozente;
die Hälfte bezahlt
der Arbeitgeber
Selbständig-
erwerbende
1. Januar nach dem
17. Geburtstag
Frauen bis 64 und
Männer bis 65 Jahre;
darüber hinaus
solange erwerbstätig
nach
Erwerbseinkommen
Nichterwerbstätige
1. Januar nach dem
20. Geburtstag
Frauen bis 64 und
Männer bis 65 Jahre
nach Vermögen und Einkommen. Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat
 
Mehr zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten:
 
− Arbeitgebende
− Arbeitnehmende
− Selbständigerwerbende
− Nichterwerbstätige, z. B. Studierende
− Hausangestellte
− AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner
− Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist
 
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