Abrechnung
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Melden Sie austretende Mitarbeitende, die Familienzulagen beziehen, bitte Ihrer Familienausgleichskasse. Auf der Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse sind alle im Kalenderjahr beschäftigten Mitarbeitenden aufzuführen.
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Gut zu wissen
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Wenn die Lohnsumme Ihres Betriebs wesentlich sinkt, passen wir auf Wunsch die Akontozahlungen an.
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Antworten auf häufige Fragen
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Müssen wir austretende Mitarbeitende der Ausgleichskasse melden?
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Eine Meldung ist nur notwendig, wenn die Mitarbeitenden Familienzulagen beziehen. Bitte teilen Sie uns die Änderungen schriftlich mit. Online tätigen Sie die Änderungsmeldungen über das
Partnerweb.
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Auf der Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse sind alle Mitarbeitenden aufzuführen, die Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt haben. Dort geben Sie bitte an, bis zu welchem Monat die ausgetretenen Mitarbeitenden beschäftigt waren.
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Was ist bei einer Frühpensionierung zu beachten?
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Informieren Sie bitte die betreffenden Mitarbeitenden, dass sie bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre) als
Nichterwerbstätige
AHV-Beiträge bezahlen müssen. Dafür müssen sich die Betreffenden bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.
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Wie lange haben austretende Mitarbeitende noch Anspruch auf Familienzulagen?
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Der Anspruch auf
Familienzulagen
entsteht und erlischt mit dem Anspruch auf Lohn. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsende endet, werden die Zulagen verhältnismässig gekürzt.
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Wie lange besteht im Todesfall Anspruch auf Familienzulagen?
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Bei Tod der Bezügerin oder des Bezügers der Zulagen besteht der
Anspruch
noch während des laufenden und der drei folgenden Monate, sofern der andere Elternteil für die betreffenden Kinder keine Zulagen bezieht.
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Ist es möglich, nach Austritten die Akontobeiträge anzupassen?
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Ja. Bitte teilen Sie uns die neue Basis für die Akontozahlungen telefonisch, schriftlich oder über
Partnerweb
mit.
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