Unselbständig
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Ihr Arbeitgeber rechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge mit seiner Ausgleichskasse ab. Ihren Anteil an den Beiträgen zieht er vom Bruttolohn ab.
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Antworten auf häufige Fragen
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Welche Beiträge darf mir der Arbeitgeber vom Lohn abziehen?
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Sie als
Arbeitnehmer
für AHV, IV, EO zusammen 5,15 Prozent des Bruttolohns, für die Arbeitslosenversicherung 1,1 Prozent vom Bruttolohn bis CHF 10’500.00 pro Monat und 0,5 Prozent vom Bruttolohnanteil über CHF 10’500.00 bis CHF 26’250.00 pro Monat. Der Arbeitgeber überweist das Geld zusammen mit seinem Anteil der AHV-Ausgleichskasse. Eine unverbindliche Berechnung Ihrer Abzüge liefert unser
Online-Rechner.
Je nach Arbeitspensum und Lohnhöhe kommen dazu noch Abzüge für die
obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle
und für die
berufliche Vorsorge.
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Kann ich kontrollieren, ob mein Arbeitgeber die AHV/IV/EO-Beiträge tatsächlich bezahlt hat?
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Die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers führt für Sie ein
Individuelles Konto
und trägt den vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohn ein. Sie können bei einer Ausgleichskasse kostenlos
bestellen. Die Löhne des laufenden Kalenderjahrs sind aber erst im folgenden Jahr verbucht. Wenn Sie Unstimmigkeiten entdecken, bitten wir Sie, dies mit Lohnausweisen oder Lohnabrechnungen zu belegen. Anhand der Belege können wir die Beiträge dem Arbeitgeber in Rechnung stellen und Ihnen den Lohn auf das individuelle Konto verbuchen.
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Ich bin als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt angestellt. Habe ich während der Ferien Anspruch auf Lohn?
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Als
Hausangestellte
haben Sie Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Eine Ferienwoche entspricht einer Arbeitswoche: Wenn Sie drei Stunden pro Woche arbeiten, haben Sie in einer Ferienwoche drei Stunden freie Zeit zugute. Bei Stundenlohn muss Ihnen der Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von 8,33 Prozent auf den Bruttolohn auszahlen. Bei fünf Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 10,64 Prozent.
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Ich bin 65-jährig und weiterhin erwerbstätig. Muss ich noch AHV-Beiträge bezahlen?
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Ja. Sie sind über das ordentliche Rentenalter hinaus beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind. Für
Altersrentner
gilt aber ein Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat oder CHF 16’800.00
im Jahr. Sie brauchen Beiträge an AHV, IV und EO also nur für jenen Teil des Erwerbseinkommens zu leisten, der den Freibetrag übersteigt. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz.
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Ich habe nicht das ganze Jahr über gearbeitet. Habe ich jetzt Beitragslücken?
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Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie im Kanton Obwalden wohnen, rufen Sie uns bitte an, damit wir Ihre persönliche Situation abklären können.
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Wo erhalte ich Familienzulagen?
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Melden Sie sich an, am einfachsten über Ihren Arbeitgeber. Er wird Ihnen die Familienzulagen mit dem Lohn auszahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Ihr Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse Obwalden angeschlossen ist, können Sie diese
verwenden.
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