Änderungen bei Beiträgen und Leistungen
|
|
Am 1. Januar 2012 treten in den Sozialversicherungen der ersten Säule verschiedene Änderungen in Kraft. Hier erfahren Arbeitgebende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige, Studierende und weitere Kundinnen und Kunden das Wichtigste.
|
|
Die meisten Änderungen per 1. Januar 2012 betreffen die Beitragspflicht und haben Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und ihrer Ausgleichskasse. Aber auch bei den Leistungen ändert einiges. So erlaubt beispielsweise der neue Assistenzbeitrag IV-Kundinnen und -Kunden mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung, selber die benötigten Assistentinnen oder Assistenten anzustellen, um zu Hause statt im Heim leben zu können.
Diese Übersicht beginnt mit den wichtigsten Änderungen bei der Beitragspflicht:
Kassenzugehörigkeit nach vorzeitiger Pensionierung
Wer mit mindestens 58 Jahren vorzeitig in Pension geht, wird neu bei der bisherigen AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst – allenfalls auch sein nichterwerbstätiger Ehepartner. Bisher musste er sich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse anmelden.
Boni und Lohnnachträge
Neu gilt für die Abrechnung von Boni, Gewinnbeteiligungen oder sonstigen Lohnnachträgen grundsätzlich das Realisierungsprinzip. Das heisst, dass der Arbeitgeber solche AHV-pflichtige Zahlungen erst in der Jahresabrechnung des Auszahlungsjahres aufführt, auch wenn sich die Zahlungen auf frühere Jahre beziehen. Entsprechend verbucht die Ausgleichskasse diese Einkommen auf dem individuellen Konto des Arbeitnehmers unter dem Auszahlungsjahr. In folgenden Fällen ist es aber möglich, solche Zahlungen unter dem Erwerbsjahr zu verbuchen:
|
|
- Das Anstellungsverhältnis besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr.
- Die Zahlung stammt von einer früheren Erwerbstätigkeit, für die weniger als der Mindestbeitrag geleistet wurde, weshalb im betreffenden Jahr eine Beitragslücke droht. In diesem Fall ist für die Verbuchung unter dem Erwerbsjahr ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich.
|
|
Beiträge von Selbständigerwerbenden
Selbständigerwerbende mit einem Reingewinn von höchstens 9200 Franken, die den Mindestbeitrag von 475 Franken bereits als Angestellte geleistet haben, können dies neu ihrer Ausgleichskasse mitteilen. Die Ausgleichskasse wird daraufhin statt des Mindestbeitrags den Beitrag von 5,223 Prozent erheben.
Beiträge von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Neu gilt der einheitliche Beitragssatz von 10,3 Prozent. Die bisherige Abstufung des Beitragssatzes nach Höhe des massgebenden Lohnes entfällt. Die Ausgleichskasse erhebt neu Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.
Beiträge von Nichterwerbstätigen
Der Höchstbeitrag steigt von 10’300 auf 23’750 Franken. Der Mindestbeitrag ist weiterhin 475 Franken.
Beiträge von nichterwerbstätigen Studierenden
Der pauschale Beitrag von 475 Franken gilt neu nur noch bis zum Alter von 25 Jahren. Ältere Studierende bezahlen neu Beiträge nach Vermögen und Einkommen.
Die wichtigsten Änderungen bei den Leistungen:
Angebote der IV für Arbeitgebende zur Eingliederung von IV-Kunden
Arbeitgebende können sich neu ohne Kostenfolge und Risiko von der Leistungsfähigkeit eines vermittelten neuen Mitarbeiters überzeugen. Zudem sind sie nach einer Einstellung drei Jahre lang vor Prämienaufschlägen geschützt.
|
|
Assistenzbeitrag der IV
Kundinnen und Kunden mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung können einen Assistenzbeitrag beantragen. Diese finanzielle Unterstützung soll ihnen erlauben, selber Assistenzpersonen anzustellen für die notwendigen regelmässigen Hilfeleistungen, die ihnen das Leben zu Hause ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Assistenzbeitrag auch für minderjährige Kundinnen und Kunden möglich.
Hilflosenentschädigung der IV für Kundinnen und Kunden im Heim
Die Hilflosenentschädigung der IV für Erwachsene im Heim beträgt neu:
|
|
- 464 Franken bei schwerer Hilflosigkeit
- 290 Franken bei mittlerer Hilflosigkeit
- 116 Franken bei leichter Hilflosigkeit
|
|
Grund für die Kürzung ist die Einführung des Assistenzbeitrages.
Die Hilflosenentschädigung der IV für Minderjährige im Heim wird aufgehoben, da für die Heimfinanzierung die Kantone zuständig sind.
|
|