Vereinbarung Art. 109 VO 574/72 (EFTA)
Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung Nr. 574/72 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden. Dieses Formular wird verwendet, wenn der Arbeitgeber Sitz in der EFTA (Island, Norwegen, Liechtenstein) hat.