Arbeitgeberkontrolle

Die Ausgleichskassen sind gesetzlich verpflichtet, periodisch zu kontrollieren, ob die angeschlossenen Arbeitgebenden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Gut zu wissen

Der Geschäftsführer muss zum vereinbarten Revisionstermin nicht anwesend sein. Die Revisorin oder der Revisor braucht aber jemanden, der Zugang zu den Unterlagen hat und Auskunft geben kann. Wenn wir die Arbeitgeberkontrolle bei Ihrem Treuhänder durchführen sollen, benötigt er aus Datenschutzgründen in jedem Fall eine Vollmacht. Diese Vollmacht muss spätestens bei der Revision vorliegen. Am besten, Sie schicken sie uns schon vorher.

Antworten auf häufige Fragen

Können wir dem Revisor die Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung stellen?

Wenn Sie unseren Revisor bei der Kontrolle unterstützen, genügen elektronische Daten. Die Jahresabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung müssen jedoch samt Unterschrift auf Papier vorliegen.

Lässt sich die Revision verschieben?

Es ist möglich, die Revision innerhalb des Jahres zu verschieben, falls z. B. die Unterlagen nicht bereit sind oder die verantwortlichen Personen am vereinbarten Termin verhindert sind. Vereinbaren Sie mit ihrer Revisorin oder ihrem Revisor möglichst rasch einen neuen Termin.

Erhalte ich nach der Kontrolle einen Schlussbericht?

Ja, Sie erhalten ein Bestätigungsschreiben, in dem die wichtigen Sachverhalte festgehalten sind. Wenn Nachbelastungen erforderlich sind, erhalten Sie ein detailliertes Protokoll, das wir in der Regel mit Ihnen besprechen. Das rechtliche Gehör und eine Einsprachemöglichkeit bleiben gewahrt.

Auf welchen Rechtsgrundlagen führen die Ausgleichskassen Arbeitgeberkontrollen durch?

Auf den Bestimmungen in AHV-Gesetz und AHV-Verordnung (Art. 68 AHVG und Art. 162ff. AHVV).

Muss ich sämtliche Kreditorenbelege für die Kontrollperiode vorlegen?

Dies ist empfehlenswert, vor allem wenn zahlreiche Rechnungen für Fremdarbeiten vorliegen. Falls für die Kontrolle notwendig, müssen Sie die Belege innert nützlicher Frist einreichen.

Ist die private Nutzung eines Geschäftswagens AHV-pflichtig?

Ja, wenn ein Mitarbeiter den Wagen auch in der Freizeit benutzen darf, gilt dies als Naturallohn und ist somit AHV-pflichtig. Die Ausgleichskasse rechnet pro Jahr pauschal 9,6 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer an, mindestens CHF 1800. Dies entspricht pro Monat 0,8 Prozent. Bei Leasingfahrzeugen gilt als Basis der im Vertrag festgehaltene Barkaufpreis oder Objektpreis, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

Wo finde ich eine Übersicht über die AHV-pflichtigen Lohnbestandteile?

Die wichtigsten Lohnbestandteile finden Sie in dieser Zusammenstellung und im Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, IV und EO.
Detaillierte Informationen finden Sie in der Wegleitung über den massgebenden Lohn.