Pensionierung

Frührentner bleiben bis zum Referenzalter beitragspflichtig. Wer hingegen die Pensionierung aufschiebt, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Gut zu wissen

Wenn ein Mitarbeiter seine Pensionierung aufschiebt, müssen Sie ihn in der Lohndeklaration zweimal aufführen. Sonst bezahlen Sie zu hohe Sozialversicherungsbeiträge: Mit dem ersten Eintrag deklarieren Sie wie gewohnt den Bruttolohn bis und mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter 65-jährig geworden ist. Beim zweiten Eintrag ab Folgemonat ziehen Sie vom Bruttolohn den Rentnerfreibetrag von CHF 1400 pro Monat ab.

Antworten auf häufige Fragen

Können Mitarbeitende über das Rentenalter hinaus in unserem Betrieb arbeiten?
Wenn ja: Bleiben sie beitragspflichtig?

Ja, das ist möglich. Die Beitragspflicht besteht, solange jemand erwerbstätig ist. Für AHV-Rentnerinnen und -Rentner gilt ein Freibetrag: Erwerbstätige Rentner im Referenzalter müssen Beiträge nur auf dem Bruttolohnanteil bezahlen, der den monatlichen Freibetrag von CHF 1400 übersteigt. Der jährliche Freibetrag beträgt CHF 16’800. Massgebend ist das Arbeitsverhältnis. Der Freibetrag wird auch in Monaten angewendet, in welchen keine Lohnzahlung vorgenommen wird. Auf dem Lohnanteil, der den Freibetrag übersteigt, leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt.

Können Mitarbeitende auf den auf Rentnerfreibetrag verzichten?

Ja, ab 2024 können Arbeitnehmende auf die Anwendung des Freibetrags verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Dadurch können sie unter Umständen der Rentenanspruch erhöhen (durch das Füllen von Beitrags- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).

Die Arbeitnehmenden müssen dem Arbeitgebenden mitteilen, dass sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten. Die Mitteilung muss spätestens bei der ersten Lohnzahlung im Referenzalter gemacht werden. Akzeptiert der Arbeitnehmende die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmt er der Anwendung des Freibetrages zu.

Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitgebenden. Er wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen.

Müssen Mitarbeitende, die sich vorzeitig pensionieren lassen, noch AHV-Beiträge bezahlen?

Ja. Versicherte sind beitragspflichtig bis zum Erreichen des Referenzalters. Frühpensionierte leisten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Sie brauchen jedoch keine eigenen Beiträge zu bezahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens CHF 1006 im Jahr bezahlt, selbst wenn er bereits im Rentenalter ist. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bleiben vorzeitig Pensionierte bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Falls es sich dabei um eine kantonale Ausgleichskasse handelt, gilt allerdings die Wohnsitzregel: Von den kantonalen Ausgleichskassen ist stets jene am Wohnsitz zuständig.

Wie muss ich den Lohn auf der Lohndeklaration für die Ausgleichskasse aufführen?

Sie müssen den Mitarbeiter zweimal aufführen: einmal wie gewohnt bis und mit März und ein zweites Mal ab April, wobei Sie vom Bruttolohn den Rentnerfreibetrag von CHF 1400 pro Monat abziehen. Das gilt auch, wenn der Mitarbeitende auf den Rentnerfreibetrag verzichtet.

Haben auch erwerbstätige Altersrentner Anspruch auf Familienzulagen?

Falls der Bruttolohn nach Abzug des jährlichen Freibetrags von CHF 16’800 noch mindestens CHF 7110 pro Jahr beträgt und die Kinder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Mitarbeitende Familienzulagen beziehen. Prüfen Sie allenfalls den Verzicht auf den Rentnerfreibetrag.