Pensionierung

Frührentner bleiben bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre) beitragspflichtig. Wer hingegen die Pensionierung aufschiebt, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Gut zu wissen

Wenn ein Mitarbeiter seine Pensionierung aufschiebt, müssen Sie ihn in der Lohndeklaration zweimal aufführen. Sonst bezahlen Sie zu hohe Sozialversicherungsbeiträge: Mit dem ersten Eintrag deklarieren Sie wie gewohnt den Bruttolohn bis und mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter 65-jährig geworden ist. Beim zweiten Eintrag ab Folgemonat ziehen Sie vom Bruttolohn den Rentnerfreibetrag von CHF 1400 pro Monat ab.

Antworten auf häufige Fragen

Kann ein Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus in unserem Betrieb arbeiten?
Wenn ja: Bleibt er beitragspflichtig?

Ja, das ist möglich. Die Beitragspflicht besteht, solange jemand erwerbstätig ist. Für AHV-Rentnerinnen und -Rentner gilt ein Freibetrag: Frauen müssen ab dem Monat nach dem 64. Geburtstag (Männer ab dem Monat nach dem 65. Geburtstag) Beiträge nur auf dem Bruttolohnanteil bezahlen, der den monatlichen Freibetrag von CHF 1400 übersteigt. Der jährliche Freibetrag beträgt CHF 16’800. Massgebend ist das Arbeitsverhältnis. Der Freibetrag wird auch in Monaten angewendet, in welchen keine Lohnzahlung vorgenommen wird. Auf dem Lohnanteil, der den Freibetrag übersteigt, leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt. Auf die Anwendung des Freibetrags kann nicht verzichtet werden.

Muss eine Mitarbeiterin, die sich vorzeitig pensionieren lässt, noch AHV-Beiträge bezahlen?

Ja. Frauen sind beitragspflichtig bis Vollendung des 64. Altersjahrs, Männer bis Vollendung des 65. Altersjahrs. Frühpensionierte leisten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Sie brauchen jedoch keine eigenen Beiträge zu bezahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens CHF 1006 im Jahr bezahlt, selbst wenn er bereits im Rentenalter ist. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bleiben vorzeitig Pensionierte bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Falls es sich dabei um eine kantonale Ausgleichskasse handelt, gilt allerdings die Wohnsitzregel: Von den kantonalen Ausgleichskassen ist stets jene am Wohnsitz zuständig.

Gilt der Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner auch beim Rentenaufschub?

Ja. Die nach dem ordentlichen Rentenalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre) bezahlten Beiträge haben allerdings keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente.
Ein Mitarbeiter ist im März 65-jährig geworden, arbeitet aber weiterhin bei uns.

Wie muss ich seinen Lohn auf der Lohndeklaration für die Ausgleichskasse aufführen?

Sie müssen den Mitarbeiter zweimal aufführen: einmal wie gewohnt bis und mit März und ein zweites Mal ab April, wobei Sie vom Bruttolohn den Rentnerfreibetrag von CHF 1400 pro Monat abziehen.

Hat auch ein erwerbstätiger Altersrentner Anspruch auf Familienzulagen?

Falls sein Bruttolohn nach Abzug des jährlichen Freibetrags von CHF 16’800 noch mindestens CHF 7110 pro Jahr beträgt und die Kinder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann er Familienzulagen beziehen.