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Entsendung

Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend in einen EU/EFTA-Staat entsenden, bleiben diese in der AHV versichert und sind im Gastland von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Die gleiche Regelung gilt für andere Vertragsstaaten.

Gut zu wissen

Die Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse gilt bei einer vorübergehenden Beschäftigung in der EU/EFTA für maximal zwei Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.

Antworten auf häufige Fragen

Wir entsenden einen Mitarbeiter in einen EU-Staat. Kann er in der AHV versichert bleiben?

Ja. Er braucht dafür aber eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie ihr das Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen finden Sie in diesem Entsendungsmerkblatt.

Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Jahre lang in den USA an einem Projekt. Kann sie in der AHV versichert bleiben?

Ja. Mit den USA hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Somit bleibt Ihre Mitarbeiterin in der Schweiz versichert und bezahlt keine Sozialversicherungsbeiträge in den USA. Sie braucht dafür eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie der Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts.

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (kein Export von Leistungen), Grossbritannien, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, Japan, Kosovo, Kanada/Quebec, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea (kein Export von Leistungen), Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Ich bin selbständigerwerbend und habe einen Auftrag in der EU. Kann ich mich entsenden?

Ja, das ist möglich. Sie brauchen dafür aber eine Entsendungsbescheinigung Ihrer Ausgleichskasse. Schicken Sie ihr das Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen finden Sie in diesem Entsendungsmerkblatt.

Wir beschäftigen einen Mitarbeiter, der fest in einem EU-Staat für uns tätig ist. Müssen wir für ihn AHV-Beiträge bezahlen?

Wenn Ihr Mitarbeiter nicht nur vorübergehend im Ausland tätig ist, handelt es sich nicht um eine Entsendung. Somit gilt das Erwerbsortsprinzip: Ist Ihr Mitarbeiter nur in einem Staat erwerbstätig, ist er dort versichert. Als Schweizer Arbeitgeber müssen Sie sich für die Abrechnung der Beiträge an den betreffenden Staat wenden. Wenn Ihr Mitarbeiter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann er hier freiwillig der Versicherung beitreten. Das befreit ihn aber nicht von den Sozialversicherungsbeiträgen im betreffenden EU-Staat. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.

Wir schicken einen Mitarbeiter in einen Staat, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtvertragsstaat). Er arbeitet dort für uns an einem Projekt oder in einer Missionsstation. Kann er in der AHV versichert bleiben?

Er kann die obligatorische Versicherung weiterführen, sofern er unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland mindestens fünf Jahre lang in der AHV versichert war. Auch der nicht erwerbstätige Ehepartner kann die Versicherung weiterführen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 10.01 Arbeitnehmende im Ausland .

Unsere Mitarbeiterin arbeitet als Entsandte in einem EU-Staat. Können wir die Entsendung nach einem Jahr verlängern?

Ja, das ist möglich. Füllen Sie den Antrag für eine Ausnahmevereinbarung aus und schicken Sie ihn uns oder direkt dem Bundesamt für Sozialversicherungen.