Krankheit

Taggelder wegen Krankheit oder Unfall sind nicht AHV-pflichtig. Arbeitgebende nehmen darauf keine Sozialversicherungsabzüge vor und führen die Taggelder deshalb nicht in der Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse auf.

Gut zu wissen

Bezieht ein Mitarbeiter während längerer Zeit Taggelder, erfüllt er unter Umständen seine Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Empfehlen Sie betroffenen Mitarbeitenden, sich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu melden, um die Situation zu klären.

Antworten auf häufige Fragen

Sind auf Kranken- und Unfalltaggeldern AHV-Beiträge zu bezahlen?

Nein, Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig. Der Arbeitgeber zieht davon keine Sozialversicherungsabzüge ab und führt deshalb diese Lohnersatzeinkommen in der Lohndeklaration für die Ausgleichskasse nicht auf.

In versicherten Krankheitsfällen erhalten unsere Mitarbeitenden den vollen Lohn: Die Versicherung bezahlt 80 Prozent, wir bezahlen die restlichen 20 Prozent. Wie müssen wir dies in der Jahresabrechnung deklarieren?

Die Versicherungsleistung ist nicht AHV-pflichtig. In der Lohndeklaration führen Sie nur die von Ihnen bezahlten 20 Prozent auf.

Ich bezahle meiner erkrankten Arbeitnehmerin zum Taggeld die restlichen 20 Prozent. Darf ich ihr den Lohn kürzen, damit sie netto nicht mehr verdient als vor der Erkrankung?

Ob eine Nettolohnkorrektur zulässig ist, beurteilt sich in der Regel anhand des Zivilrechts. Der Nettolohn und damit auch der Bruttolohn darf unter Umständen angepasst werden. Massgebend sind die Einzelheiten, die im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder im Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurden.

Besteht bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Familienzulagen?

Wer wegen Krankheit an der Arbeitsleistung vollständig verhindert ist, erhält die Familienzulagen noch im laufenden und in den drei folgenden Monaten. Danach hat nur noch Anspruch auf die Zulagen, wer weiterhin AHV-pflichtigen Lohn erhält. Krankentaggelder sind nicht AHV-pflichtig. Wer ausschliesslich Krankentaggelder erhält, hat somit keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen.

Wo ist die Lohnfortzahlungspflicht von Arbeitgebenden geregelt?

Im Obligationenrecht (Art. 324a OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Bestimmungen im OR abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.