Lohnabrechnung
Gut zu wissen
Haben Sie mehr Mitarbeitende als auf der Lohndeklaration vorgesehen? Wir akzeptieren auch Listenausdrucke aus Ihrer Lohnbuchhaltung, sofern darauf alle im Originalformular verlangten Informationen ersichtlich sind. Bitte reichen Sie uns zusammen mit Ihrem Ausdruck auch das unterschriebene Originalformular ein.
Antworten auf häufige Fragen
Wie rechne ich Kurzarbeitsentschädigung korrekt mit der AHV ab?
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat keinen Einfluss auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100% des Lohnes, bezahlen. Diese und viele zusätzliche Informationen finden Sie in diesem Merkblatt.
Muss ich auf der Lohndeklaration Brutto- oder Nettolohn angeben?
Den Bruttolohn. Weitere Informationen zum Ausfüllen der Jahresabrechnung finden Sie im Formular Lohndeklaration.
Welchen Code muss ich bei den Angestellten auf der Lohndeklaration eintragen?
Ein Code ist nur in bestimmten Fällen einzutragen, z. B. wenn ein Mitarbeiter bereits im Rentenalter ist. Genaue Informationen finden Sie im Formular Lohndeklaration.
Muss auch ein Rentner Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?
Personen im Referenzalter bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse – aber nur auf den Teil des Lohnes, der CHF 1400 im Monat oder CHF 16’800 im Jahr übersteigt. Von Beiträgen an die ALV sind sie befreit.
Was bedeutet die Abkürzung FAK und wer muss Beiträge bezahlen?
FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Obwalden finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Lohnprozente. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die keine Mütter oder Väter beschäftigen.
Bis zu welchem Einkommen muss ich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten?
Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt auf CHF 12’350 im Monat bzw. CHF 148’200 im Jahr. Auf dem Lohnanteil über CHF 12’350 im Monat (bzw. über CHF 148’200 im Jahr) ist ab 1.1.2023 kein Solidaritätsbeitrag mehr zu leisten.
Ab welchem Lohn muss ich AHV-Beiträge abrechnen?
Grundsätzlich ist jeder Lohn beitragspflichtig. Ist der Lohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF 2300 müssen Sie die Beiträge aber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abrechnen. Ausgenommen sind Privathaushalte, die zum Beispiel eine Raumpflegerin beschäftigen, und bestimmte Kategorien von Arbeitgebenden im Kulturbereich: Sie müssen sämtliche Löhne abrechnen.
Ich bin selbständigerwerbend. Muss ich mich auf der Lohndeklaration eintragen?
Nein. Selbständigerwerbende bzw. die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft müssen mit der Ausgleichskasse separat abrechnen.
Ich brauche mehr Zeit für die Lohndeklaration. Ist eine Fristerstreckung möglich?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Eine genehmigte Fristerstreckung befreit jedoch nicht von der Pflicht, allfällige Verzugszinsen zu bezahlen.