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Urlaub, Mutterschaft

Hier finden Sie Antwort auf die häufigsten Fragen zu den Themen Mutterschaftsentschädigung und unbezahlter Urlaub.

Antworten auf häufige Fragen

Unsere Mitarbeiterin erwartet ein Kind. Hat sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung: Sie erhalten im Mutterschaftsurlaub während höchstens 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Wie hoch die Entschädigung ist, zeigt unverbindlich unser Online-Rechner.

Mein Mitarbeiter nimmt unbezahlten Urlaub. Was bedeutet das für die AHV-Beiträge?

Wir empfehlen Ihrem Mitarbeiter, sich bei der Ausgleichskasse seines Wohnsitzkantons zu melden, um Beitragslücken zu vermeiden. Beitragslücken können später zu einer Kürzung der Rente führen.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig für die Mutterschaftsentschädigung?

Zuständig ist Ihre AHV-Ausgleichskasse. Hat eine Frau mehrere Arbeitgebende, ist die Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers zuständig. Als Hauptarbeitgeber gilt in der Regel jener, bei dem das höchste Arbeitspensum erreicht wird. Mit dem Anmeldeformular ist für jeden zusätzlichen Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt einzureichen.

Wie erfolgt die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung?

Wenn Sie der Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubs witerhin Lohn auszahlen, erhalten Sie die Entschädigung. Wenn Sie keine Lohnfortzahlung leisten, geht die Entschädigung direkt an die Mutter.

Was ist, wenn der Mutterschaftsurlaub verkürzt wird?

Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur so lange, wie die Frau im Mutterschaftsurlaub ist. Nimmt sie die Arbeit nach dem achtwöchigen Arbeitsverbot wieder auf, bevor insgesamt 14 Wochen vergangen sind, muss die Ausgleichskasse die Zahlung einstellen. Dies auch dann, wenn die Mutter lediglich eine Stunde pro Woche arbeitet. Die Mutter bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse zu melden.