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CO²-Abgabe

Der Bund erhebt eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen. Die Rückverteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft erfolgt durch die Ausgleichskassen.

Antworten auf häufige Fragen

Worauf wird die CO2-Abgabe erhoben?

Der Bund erhebt die CO2-Abgabe auf allen fossilen Brennstoffen wie z. B. Heizöl, Erdgas oder Kohle, die energetisch genutzt werden. Treibstoffe (Benzin, Diesel) sind nicht betroffen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Umwelt.

Wie hoch ist die Abgabe?

Seit 1. Januar 2018 beträgt die Abgabe CHF 96 pro Tonne CO2, die bei der Verbrennung freigesetzt wird. Auf einem Liter Heizöl extraleicht beträgt die Abgabe somit rund CHF 0.25.

Wozu dient die CO2-Abgabe?

Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe: Sie führt zu höheren Preisen und schafft dadurch einen Anreiz, mit fossilen Brennstoffen sparsam umzugehen und vermehrt CO2-neutrale oder CO2-arme Energieträger einzusetzen. Der Ertrag der Abgabe geht zurück an Bevölkerung und Wirtschaft. Ein Teil des Ertrags ist für Massnahmen vorgesehen, die dazu führen, die CO2-Emissionen bei Gebäuden zu reduzieren.

Wie und wann erfolgt die Rückverteilung an die Unternehmen?

Seit 2011 werden die Gelder jeweils im selben Jahr, in dem sie anfallen, zurückverteilt. Die Ausgleichskassen nehmen im Auftrag des Bundes die Rückverteilung an die ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden vor, im Verhältnis zu deren Lohnsumme. Sie verrechnen den Betrag in der Regel mit offenen Beiträgen.

Im Jahr 2023 erhalten alle Arbeitgebenden pro CHF 100’000 abgerechnete AHV-Lohnsumme des Jahres 2021 CHF 66.20 rückverteilt.

Kann ich mein Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen?

Damit auch Unternehmen mit grossem Energiebedarf und hohem CO2-Ausstoss international wettbewerbsfähig bleiben, können sie sich von der Abgabe befreien lassen. Dazu müssen sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen. Sie reichen einen entsprechenden Vorschlag mit dem Antrag auf Befreiung dem Bundesamt für Umwelt ein. Das Bundesamt prüft den Vorschlag und entscheidet durch Verfügung. Seit 1. Januar 2013 erfolgt die Rückverteilung via Ausgleichskassen auch an die von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen.

Ich habe dieses Jahr die Ausgleichskasse gewechselt. Wer ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der Sie aktuell angeschlossen sind.