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Neue Mitarbeitende: AHV-Nummer erfassen

Wer eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einstellt, sollte mit den Personalien auch die AHV-Nummer erfassen. Sie wird Ende Jahr für die Lohndeklaration gebraucht.

Bei fehlender AHV-Nummer: Ausgleichskasse informieren

Ab 1. Juni 2016 besteht keine unterjährige Meldepflicht mehr. Es genügt, die Mitarbeitenden Ende Jahr in der Lohndeklaration aufzuführen. Ausnahme: Neue Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nummer haben, sind innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.

Wo ist die AHV-Nummer meines Mitarbeitenden sonst noch zu finden?

Die AHV-Nummer wird bei der Geburt bzw. anlässlich der Einreise in die Schweiz zugeteilt. Sie finden sie auf der Krankenversicherungskarte KVG Ihres Mitarbeitenden.

Der neue Mitarbeiter hat noch keinen AHV-Ausweis oder findet ihn nicht mehr.

Wenn Sie seine AHV-Nummer kennen, müssen Sie nicht unbedingt einen AHV-Ausweis bestellen. Wenn Sie einen AHV-Ausweis bestellen möchten, schicken Sie uns bitte das Antragsformular.

Bei Änderung der Lohnsumme: Akontobeiträge anpassen lassen

Wenn sich durch die Anstellung die Lohnsumme des Betriebs wesentlich ändert, ist die Ausgleichskasse zu informieren, damit sie die Akontobeiträge anpassen kann. So lassen sich Verzugszinsen wegen zu tiefer Akontobeiträge vermeiden.

Der neue Mitarbeiter hat Kinder und möchte Familienzulagen erhalten. Was müssen wir tun?

Wir benötigen eine vollständig ausgefüllte Anmeldung mit den im Formular aufgeführten Beilagen (Geburtsschein, Ausbildungsbestätigung, Wohnsitzbestätigung usw).