Vorgehen

Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen zum Vorgehen bei einer Neugründung.

Gut zu wissen

Die Einzelfirma entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Die Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse erfolgt rückwirkend.

Antworten auf häufige Fragen

Wer wird als Selbständigerwerbend anerkannt?

Als sozialversicherungsrechtlich selbständig gelten Personen, die:

  • Unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
  • In unabhängiger Stellung sind
  • Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitnehmerverhältnis handelt, entscheidet die Ausgleichskasse.

Ab welchem Einkommen muss ich meine Einzelfirma bei der Ausgleichskasse anmelden?

Ab einem jährlichen, selbständigen Erwerbseinkommen von CHF 2300.

Muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen lassen?

Sobald der Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen bietet die Webseite des Handelsregisteramtes.

Bin ich selbständig, wenn ich eine GmbH oder AG gründe?

Nein. Sie sind Angestellter Ihrer eigenen Unternehmung.

Was benötige ich für den Bezug meiner Pensionskassengelder?

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse nach den Voraussetzungen.

Kann ich meine Pensionskassengleder auch beziehen, wenn ich eine GmbH oder AG gründe?

Nein. Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht selbständigerwerbend werden, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.