Nicht erwerbstätig

Nichterwerbstätige müssen sich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons anmelden, um ihre AHV-Beiträge zu zahlen. Beitragslücken können zu einer Rentenkürzung führen.

Gut zu wissen

Wenn Sie als Nichterwerbstätiger angemeldet sind, aber z. B. im Stundenlohn ein geringes Einkommen erzielen, können Sie sich die entsprechenden AHV-Beiträge anrechnen lassen. Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse.

Antworten auf häufige Fragen

Ich war teilweise erwerbstätig. Vom Lohn wurden AHV-Beiträge abgezogen. Muss ich trotzdem Nichterwerbstätigen-Beiträge bezahlen?

Bereits bezahlte Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO können wir Ihnen anrechnen und zurückerstatten, sobald Sie uns Ihren Lohnausweis im Folgejahr zusenden. Bei ausreichender Beschäftigungsdauer und genügender Höhe der Beiträge können wir Sie aus der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige entlassen.

Ich habe die Rechnung erhalten, kann sie aber nicht auf einmal begleichen. Was kann ich tun?

Wir können Ihnen zwei Lösungen anbieten:

  1. Stellen Sie ein Gesuch um Ratenzahlung. Senden Sie uns einen Abzahlungsvorschlag mit monatlichen Raten. Der offene Betrag sollte innerhalb eines Jahres beglichen werden. Die übrigen laufenden Rechnungen müssen innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.
  2. Wenn Sie von Ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt werden, kommt bei Zahlungsschwierigkeiten eventuell diese für die Bezahlung der Rechnung auf. Sofern dies auf Sie zutrifft, wenden Sie sich bitte an die Wohngemeinde (eventuell Sozialdienst).

Muss ich als Studentin AHV-Beiträge bezahlen?

Als Nichterwerbstätige sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich die Lehranstalt befindet. Wenn Sie zum Beispiel an einer Lehranstalt im Kanton Zürich eingeschrieben sind, erhalten Sie automatisch jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Jahres den Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt Zürich.

Genügt es, wenn ich als Nichterwerbstätiger den Mindestbeitrag von  CHF 514 bezahlen?

Nichterwerbstätige zahlen Beiträge je nach Renteneinkommen und Vermögen. Ausgenommen sind jüngere nichterwerbstätige Studierende: Sie bezahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, pauschal den Mindestbeitrag von CHF 514. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt ebenfalls generell den Mindestbeitrag. Eine unverbindliche Berechnung nach Einkommen und Vermögen liefert Ihnen unser Online-Rechner.

Erhalte ich als nichterwerbstätige Mutter Familienzulagen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen. Wenn der Vater der Kinder erwerbstätig ist, muss jedoch er die Familienzulagen über den Arbeitgeber beantragen.

Ich erhalte von der Ausgleichskasse Obwalden jedes Jahr eine Beitragsverfügung. Nun haben sich meine finanziellen Verhältnisse wesentlich verändert. Kann ich die Bemessungsgrundlagen anpassen lassen?

Schicken Sie uns bitte eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung (nur die vier Hauptseiten). Sie können uns die neuen Einkommens- und Vermögenszahlen auch telefonisch mitteilen.