Pensioniert

Frauen sind beitragspflichtig bis 64, Männer bis 65 Jahre, auch bei vorzeitiger Pensionierung. Wenn Sie im Rentenalter arbeiten, bleiben Sie beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind.

Antworten auf häufige Fragen

Ich bin Altersrentnerin und habe verschiedene Arbeitgeber. Muss ich weiterhin AHV-Beiträge zahlen?

Ja. Sie sind über das ordentliche Rentenalter hinaus beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind. Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt aber für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat oder CHF 16’800 im Jahr. Sie brauchen Beiträge an AHV, IV und EO also nur für jenen Teil des Erwerbseinkommens zu leisten, der den Freibetrag übersteigt. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz. Massgebend ist das Arbeitsverhältnis. Der Freibetrag wird auch in Monaten angewendet, in welchen keine Lohnzahlung vorgenommen wird. Auf die Anwendung des Freibetrags kann nicht verzichtet werden.

Kann ich auf den Rentnerfreibetrag verzichten?

Ab 2024 können Sie auf die Anwendung des Rentnerfreibetrags verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Dadurch können Sie unter Umständen der Rentenanspruch erhöhen (durch das Füllen von Beitrags- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).

Vorgehen Verzicht

Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten. Machen Sie die Mitteilung spätestens bei der ersten Lohnzahlung im Referenzalter.

Akzeptiert Ihr Arbeitnehmer die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmt er der Anwendung des Freibetrages zu.

Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr, pro Arbeitgeber. Er wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen.

Ich bin vorzeitig pensioniert und beziehe als Mann die AHV-Rente bereits mit 63 Jahren. Warum muss ich trotzdem noch AHV-Beiträge zahlen?

Die Beitragspflicht dauert bis zum Erreichen des Referenzalters. Dies gilt auch, wenn Sie die Altersrente vorbeziehen.

Ich bin AHV-Rentner und weiterhin erwerbstätig. Meine Frau ist noch nicht im Rentenalter, aber nicht erwerbstätig. Muss sie als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge zahlen?

Seit 1. Januar 2007 können erwerbstätige Altersrentner den nicht erwerbstätigen Ehepartner von der AHV-Beitragspflicht befreien, sofern sie im Kalenderjahr den doppelten AHV-Mindestbeitrag leisten. Der doppelte AHV-Mindestbeitrag entspricht aktuell einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 9334 (nach Abzug des Rentnerfreibetrages). Allenfalls können Sie mit dem Verzicht auf den Rentnerfreibetrag den doppelten Mindestbeitrag und somit die Beitragsbefreiung des Ehepartners erreichen.

Kann ich fehlende Beitragsjahre nachzahlen?

Ja, aber nur für die letzten fünf Jahre, sofern Sie in der Schweiz beitragspflichtig waren.

Kann ich verjährte Beitragslücken schliessen?

Sie können Beitragslücken schliessen, wenn Sie nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig sind. Allenfalls müssen Sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten, damit genügend Beiträge abgerechnet werden.

Meine 20-jährige Tochter hat eine mehrjährige Ausbildung begonnen. Ich erreiche in wenigen Monaten das Rentenalter. Habe ich weiterhin Anspruch auf Familienzulagen?

Das hängt von Ihrem AHV-pflichtigen Einkommen ab: Wenn Sie nach Abzug des Freibetrags von CHF 1400 pro Monat ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 7110 erzielen, können Sie weiterhin Familienzulagen beziehen. Unabhängig davon erhalten Sie zur AHV-Altersrente eine Kinderrente bis ihre Tochter die Ausbildung abgeschlossen hat, längstens bis sie 25-jährig ist.