Selbständig

Melden Sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem Ihr Geschäftssitz ist, oder bei der betreffenden Verbandsausgleichskasse.

Gut zu wissen

Melden Sie es Ihrer Ausgleichskasse, wenn sich Ihr Einkommen verändert hat. Sie passt dann die provisorischen AHV/IV/EO-Beiträge an.

Antworten auf häufige Fragen

Genügt es, wenn ich in der Steuererklärung mein Einkommen als Selbständigerwerbender deklariere?

Nein. Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.

Wie hoch sind die AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden?

Die Beiträge von Selbständigerwerbenden an AHV, IV und EO hängen vom Reingewinn ab. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite. Eine unverbindliche Auskunft zur Höhe Ihrer Beiträge gibt Ihnen unser Online-Rechner.

Ich gründe eine AG oder eine GmbH. Bin ich nun selbständigerwerbend?

Nein, gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer AG oder GmbH als Arbeitnehmer in der eigenen Firma.

Ich arbeite als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten. Kann ich mich bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anmelden?

Nein. Auch wenn sie in verschiedenen Privathaushalten arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmerin. Jeder einzelne Privathaushalt muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Einzige Ausnahme: Wenn Sie eigene Arbeitsgeräte und eigene Putzmittel verwenden und diese in einem Geschäftswagen mitführen, können Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Diese prüft, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.

Wie melde ich mich als Selbständigerwerbender an?

Wenn Ihr Geschäftssitz im Kanton Obwalden ist und Sie nicht Mitglied eines Gründerverbands einer Ausgleichskasse sind, schicken Sie die Anmeldung uns. Legen Sie bitte möglichst viele Unterlagen bei, die Ihre Selbständigkeit belegen: gestellte und erhaltene Rechnungen, Verträge mit Kunden, Mietvertrag der Geschäftsräumlichkeiten, Offerten, Werbematerial usw.

Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.

Ich habe eine hohe Nachrechnung erhalten. Kann ich diese in Raten zahlen?

Ja, Sie können uns anrufen und mit uns einen Ratenplan vereinbaren. Wir sind aber verpflichtet, Verzugszinsen von 5 Prozent zu berechnen.

Ich möchte über das Referenzalter hinaus arbeiten. Was muss ich beachten?

Wenn Sie über das Referenzalter erwerbstätig sind, bezahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. Fürs Altersrentnerinnen und -rentner gilt ein Freibetrag von CHF 1400  pro Monat oder CHF 16’800 pro Jahr, auf dem sie keine Beiträge bezahlen müssen. Sie können auf den Rentnerfreibetrag verzichten und auf dem gesamten Einkommen Beiträge abrechnen. Dadurch können Sie unter Umständen den Rentenanspruch erhöhen (durch das Füllen von Beiträgs- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).

Grundsätzlich wendet die Ausgleichskasse den Abzug des Rentnerfreibetrags an. Möchten Sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten,  müssen Sie dies der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mitteilen. Die Wahl zu Anwendung des Freibetrags gilt automatisch auf für das Folgejahr. Sie können aber bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres eine anderslautende Wahl der Ausgleichskasse mitteilen.