Unselbständig

Ihr Arbeitgeber rechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge mit seiner Ausgleichskasse ab. Ihren Anteil an den Beiträgen zieht er vom Bruttolohn ab.

Antworten auf häufige Fragen

Welche Beiträge darf mir der Arbeitgeber vom Lohn abziehen?

Sie als Arbeitnehmer für AHV, IV, EO zusammen 5.3 Prozent des Bruttolohns, für die Arbeitslosenversicherung 1.1 Prozent vom Bruttolohn bis CHF 12’350 pro Monat. Der Arbeitgeber überweist das Geld zusammen mit seinem Anteil der AHV-Ausgleichskasse. Eine unverbindliche Berechnung Ihrer Abzüge liefert unser Online-Rechner. Je nach Arbeitspensum und Lohnhöhe kommen dazu noch Abzüge für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle und für die berufliche Vorsorge.

Kann ich kontrollieren, ob mein Arbeitgeber die AHV/IV/EO-Beiträge tatsächlich bezahlt hat?

Die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers führt für Sie ein Individuelles Konto und trägt den vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohn ein. Sie können bei einer Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug bestellen. Die Löhne des laufenden Kalenderjahrs sind aber erst im folgenden Jahr verbucht. Wenn Sie Unstimmigkeiten entdecken, bitten wir Sie, dies mit Lohnausweisen oder Lohnabrechnungen zu belegen. Anhand der Belege können wir die Beiträge dem Arbeitgeber in Rechnung stellen und Ihnen den Lohn auf das individuelle Konto verbuchen.

Ich bin als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt angestellt. Habe ich während der Ferien Anspruch auf Lohn?

Als Hausangestellte haben Sie Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Eine Ferienwoche entspricht einer Arbeitswoche: Wenn Sie drei Stunden pro Woche arbeiten, haben Sie in einer Ferienwoche drei Stunden freie Zeit zugute. Bei Stundenlohn muss Ihnen der Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von 8,33 Prozent auf den Bruttolohn auszahlen. Bei fünf Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 10,64 Prozent.

Ich bin 65-jährig und weiterhin erwerbstätig. Muss ich noch AHV-Beiträge bezahlen?

Ja. Sie sind über das Referenzalter hinaus beitragspflichtig, solange Sie erwerbstätig sind. Für Altersrentner gilt aber ein Freibetrag von CHF 1400 pro Monat oder CHF 16’800 im Jahr. Sie brauchen Beiträge an AHV, IV und EO also nur für jenen Teil des Erwerbseinkommens zu leisten, der den Freibetrag übersteigt. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz.

Kann ich auf den Rentnerfreibetrag verzichten?

Ab 2024 können Sie auf die Anwendung des Rentnerfreibetrags verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Dadurch können Sie unter Umständen der Rentenanspruch erhöhen (durch das Füllen von Beitrags- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).

Vorgehen bei Verzicht

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten. Machen Sie die Mitteilung spätestens bei der ersten Lohnzahlung im Referenzalter.

Akzeptiert Ihr Arbeitnehmer die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmt er der Anwendung des Freibetrages zu.

Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr, pro Arbeitgeber. Er wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen.

Ich habe nicht das ganze Jahr über gearbeitet. Habe ich jetzt Beitragslücken?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie im Kanton Obwalden wohnen, rufen Sie uns bitte an, damit wir Ihre persönliche Situation abklären können.

Wo erhalte ich Familienzulagen?

Melden Sie sich an, am einfachsten über Ihren Arbeitgeber. Er wird Ihnen die Familienzulagen mit dem Lohn auszahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Ihr Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse Obwalden angeschlossen ist, können Sie diese Anmeldung verwenden.