Arbeitgeberin, Arbeitgeber werden: Schritt 3

Berufliche Vorsorge klären

Obligatorisch ab einem bestimmten Bruttolohn

Die zweite Säule (BVG) ist obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF 22’050 im Jahr beziehungsweise CHF 1837 im Monat – Ausnahmen siehe unten.

Melden Sie sich bei einer Vorsorgeeinrichtung an

Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Hausangestellten obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz
Elias-Canetti-Strasse 2
8050 Zürich

Beiträge in Lohnprozenten

Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber ziehen Sie den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der Vorsorgeeinrichtung.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 22’050 im Jahr (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1837)
  • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
  • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig

Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung BVG angeschlossen sind, wenn Sie aufgrund der Anstellungsbedingungen dazu verpflichtet sind.

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