Hausangestellte: Was gibt es sonst noch zu wissen?

Wenn Sie eine Raumpflegerin oder eine Haushaltshilfe beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und die obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen.

Gut zu wissen

Für Beschäftigte in einem Privathaushalt (z. B. Putzfrau) gibt es keinen Freibetrag: In Haus und Garten ist jeder Lohn AHV-pflichtig. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind seit 2015 sogenannte Sackgeldjobs.

Wieso muss ich meine Hausangestellte gegen Unfälle versichern?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihrer Hausangestellten sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Ausnahme: Wenn Ihre Raumpflegerin eine eigene Reinigungsfirma besitzt und von ihrer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt ist, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis.

Meine Hausangestellte ist über ihre Krankenkasse gegen Unfall versichert. Warum muss ich sie trotzdem gegen Unfall versichern?

Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Wenn Ihre Hausangestellte bei Ihnen weniger als acht Stunden in der Woche arbeitet, beschränkt sich die Versicherung auf Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Ab acht Wochenstunden müssen Sie ihre Hausangestellte auch gegen Nichtberufsunfälle versichern. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.05 Obligatorische Unfallversicherung.

Meine Hausangestellte arbeitet hauptberuflich bei einem anderen Arbeitgeber und ist dort gegen Unfälle versichert. Muss ich sie trotzdem gegen Unfall versichern?

Ja. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die Versicherungspolice lautet auf den Namen des Arbeitgebers und lässt sich im Schadenfall nicht übertragen.

Ich beschäftige einen Hauswart, der in verschiedenen Liegenschaften tätig ist? Muss ich ihn gegen Unfall versichern?

Grundsätzlich ist bei jeder Anstellung mit Lohnzahlungen eine Unfallversicherung abzuschliessen. Keine Versicherungsprämien werden erhoben bei Arbeitnehmenden, deren Lohn CHF 2300 pro Jahr nicht übersteigt und es sich dabei nicht um eine Tätigkeit in einem Privathaushalt handelt.

Muss ich meiner Hausdienstangestellten Beiträge an die zweite Säule (BVG) bezahlen?

Wenn der Bruttolohn höchstens CHF 22’050 pro Kalenderjahr beträgt, ist er nicht BVG-pflichtig. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.06 Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG.

In sechs Schritten Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden

Die Anmeldung ist einfacher und günstiger, als man denkt.

Ich beschäftige keine Hausangestellten mehr. Was muss ich tun?

Bitte melden Sie sich schriftlich als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse ab. Geben Sie dabei das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Anschliessend erhalten Sie eine Lohndeklaration für die Schlussabrechnung. Wenn Sie nur kurzfristig Niemanden beschäftigen, müssen Sie sich nicht abmelden.