Auslandaufenthalt

Wenn Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr obligatorisch in der AHV versichert. Unter Umständen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten.

Gut zu wissen

Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer erheblichen Kürzung der späteren Rente führen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist.

Antworten auf häufige Fragen

Kann ich mit Wohnsitz im Ausland freiwillig weiterhin AHV-Beiträge bezahlen?

Ja, Sie können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, wenn Sie diese vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Nationalität Schweiz oder EU/EFTA-Staat
  • Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA
  • bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert
  • Einreichung der Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Wo kann ich mich für die freiwillige Versicherung anmelden?

Auskünfte und Beitrittsgesuche ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher, 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel 022 795 91 11

Wie lange habe ich Zeit, mich bei der freiwilligen Versicherung anzumelden?

Sie müssen das Beitrittsgesuch innert einem Jahr nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt nicht mehr möglich.

Ich bin Schweizer oder EU-Bürger. Wird meine Altersrente auch ins Ausland überwiesen?

Ja. Wenn Sie im Ausland wohnen, überweist die Ausgleichskasse Ihre Altersrente ohne Kürzung.

Ich bin Schweizer oder EU-Bürger. Wird meine Invalidenrente auch ins Ausland überwiesen?

Ja. Wenn Sie im Ausland wohnen, überweist die Ausgleichskasse Ihre IV-Rente ohne Kürzung dorthin. Ausnahmen: Viertelsrenten und ausserordentliche Invalidenrente

Bitte melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse, damit diese Ihren Fall prüfen kann.