Scheidung

Die während der Ehe bezahlten AHV-Beiträge sind beiden Partnern je zur Hälfte gutzuschreiben. Am besten beantragen Sie diese Einkommensteilung gleich nach der Scheidung.

Gut zu wissen

Durch eine Scheidung ändert sich möglicherweise Ihr Anspruch auf Leistungen. Deshalb sind Sie verpflichtet, Zivilstandsänderungen Ihrer Ausgleichskasse zu melden.

Antworten auf häufige Fragen

Muss ich nach der Scheidung die Einkommensteilung beantragen?

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag gleich nach der Scheidung zu stellen. Wenn Sie keinen Antrag stellen, führt die Ausgleichskasse die Einkommensteilung (Splitting) spätestens bei einer Rentenberechnung automatisch durch.

Brauche ich für den Antrag auf Einkommensteilung die Unterschrift meines Ex-Partners?

Nein. Weil die Einkommensteilung obligatorisch ist, können Sie den Antrag ohne Einverständnis Ihres Ex-Mannes stellen.

Kann ich auf die Einkommensteilung verzichten?

Nein, die Einkommensteilung ist obligatorisch.

In welchen Jahren wird das Einkommen gesplittet?

Betroffen sind alle ganzen Kalenderjahre zwischen Heirat und Scheidung. Die Einkommen im Heiratsjahr und im Scheidungsjahr werden also nicht geteilt.

Hat eine Zivilstandsänderung Einfluss auf meine Rente?

Möglicherweise ja. Deshalb sind Sie verpflichtet, die Zivilstandsänderung Ihrer Ausgleichskasse zu melden.

Wie ist die AHV-Beitragspflicht geregelt?

Nach der Scheidung müssen die beiden Ex-Ehepartner Ihre persönliche Beitragspflicht für sich selber erfüllen. Falls keine AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit geleistet werden, müssen die Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlt werden. Bitte melden Sie sich in dem Fall bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.