Studium

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der AHV obligatorisch versichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, bezahlen sie bis zum Alter von 25 Jahren pauschal den Mindestbeitrag von CHF 514 im Jahr.

Gut zu wissen

Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer erheblichen Kürzung der späteren Rente führen, was besonders im Invaliditätsfall schwerwiegend ist.

Antworten auf häufige Fragen

Ab wann muss ich AHV-Beiträge zahlen?

Nichterwerbstätige Studierende sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.

Wie hoch ist der Beitrag?

Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, bezahlen nichterwerbstätige Studierende pauschal den Mindestbeitrag: aktuell CHF 514 im Jahr plus einen Verwaltungskostenbeitrag von 4 Prozent. Ältere nichterwerbstätige Studierende bezahlen Beiträge je nach Renteneinkommen und Vermögen. Eine unverbindliche Auskunft liefert unser Online-Rechner.

Wo muss ich die AHV-Beiträge zahlen?

Bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihre Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.) befindet. Wer im Kanton Luzern studiert, zahlt die Beiträge somit bei der Ausgleichskasse Luzern.

Ich arbeite neben dem Studium. Muss ich trotzdem noch Beiträge zahlen?

Wenn Sie beitragspflichtiges Einkommen erzielen, vermindert sich der Pflichtbeitrag im betreffenden Kalenderjahr um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge. Bei einem Bruttojahreseinkommen ab CHF 4851 entfällt der Pflichtbeitrag ganz.

Ich bin 21-jährig oder älter und studiere in Zürich. Wo und wie muss ich mich anmelden?

Die SVA Zürich stellt allen Studierenden im Kanton Zürich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu. Für das Beitragsjahr 2022 erhalten Sie den Fragebogen also spätestens Mitte 2023. Sie müssen diesen Fragebogen in jedem Fall zurückschicken. Wenn Sie keinen Fragebogen erhalten, rufen Sie uns bitte an.

Wie lange kann ich fehlende Beiträge noch nachzahlen?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Schicken Sie uns die Anmeldung für Nichterwerbstätige zusammen mit den Immatrikulationsbestätigungen.

Ich studiere im Ausland. Kann ich in der AHV versichert bleiben?

Sie bleiben in der Schweiz versichert, wenn Sie als Studierender im Ausland nicht erwerbstätig sind. Senden Sie der Ausgleichskasse Ihres Wonsitzkantons zusammen mit der Immatrikulationsbestätigung den Fragebogen für Nichterwerbstätige.

Falls Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, können Sie die Versicherung während des Studiums weiterführen. Diese Weiterführung ist bis zum 30. Altersjahr möglich. Zuständig für den Beitragsbezug ist die Schweizerische Ausgleichskasse.