Todesfall

Witwen, Witwer und Waisen erhalten Hinterlassenenrenten der AHV. Schicken Sie die Anmeldung jener Ausgleichskasse, die zuletzt Beiträge der oder des Verstorbenen entgegengenommen hat.

Antworten auf häufige Fragen

Erhalte ich nach dem Tod meines Mannes eine Witwenrente der AHV?

Sie erhalten auf Anmeldung eine Witwenrente, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erhalte ich eine Witwerrente der AHV?

Sie erhalten auf Anmeldung eine Witwerrente, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erhalten Kinder nach dem Tod des Vaters oder der Mutter eine Rente?

Kinder erhalten auf Anmeldung eine Waisenrente der AHV bis zum 18. Geburtstag. Wenn sie in Ausbildung sind, erhalten sie die Waisenrente bis zum Abschluss, höchstens bis zum 25. Geburtstag.

Wie hoch ist meine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente?

Wenn die oder der Verstorbene lückenlos Beiträge geleistet hat, erhalten Witwen und Witwer aktuell eine monatliche Rente von CHF 948 bis CHF 1896. Waisen erhalten monatlich CHF 474 bis CHF 948. Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe aufgrund der massgebenden persönlichen Faktoren der oder des Verstorbenen.

Wann beginnt und endet der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für Witwen, Witwer und Waisen?

Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Todesfall. Er erlischt am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt zudem mit der Wiederverheiratung.

Ändert sich meine AHV-Rente nach dem Tod meines Ehepartners?

Wenn Ihr Ehepartner ebenfalls AHV-Rentner war, ändert sich ihre AHV-Rente so: Die Plafonierung der Renten für Ehepaare entfällt und Sie erhalten zudem einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent. Die neue AHV-Rente inklusive Zuschlag darf aber den Maximalbetrag der AHV-Altersrente nicht übersteigen. Die Ausgleichskasse berechnet automatisch Ihre Witwenrente. Falls sie höher ist, erhalten Sie statt der Altersrente mit Verwitwetenzuschlag die Witwenrente.

Wie sieht sieht die AHV-Beitragspflicht bei Witwen und Witwern aus?

Falls Sie das ordentlichen Rentenalter noch nicht erreicht haben, sind Sie weiterhin beitragspflichtig. Leisten Sie keine oder nur wenig AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit, müssen Sie sich als nichterwerbstätige Person bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkanton melden.