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Anspruch

Anspruch haben künftige Eltern, deren Adoptionsentscheid noch aussteht und Eltern, die Ihr Kind bereits im Ausland adoptiert haben.

Mütter und Väter haben Anspruch auf Adoptionsentschädigung wenn sie

  • bei der Aufnahme des Kindes erwerbstätig sind, als Arbeitnehmende oder Selbständigerwebende.
  • im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners arbeiten und einen Lohn erhalten.
  • während der 9 Monate vor Aufnahme des Kindes nach AHV-Gesetz versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbstätig waren.

Keinen Anspruch auf Adoptionsentschädigung haben Mütter und Väter, die bei der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind.