Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EFTA-Staats, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können unter Umständen der freiwilligen Versicherung beitreten.
Wer die Schweiz verlässt, ist nicht mehr obligatorisch versichert. Wer aber der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitritt, führt den Versicherungsschutz lückenlos weiter.
Der Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nur möglich, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nationalität: Schweiz oder EU/EFTA-Staat
- Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA
- bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert
- Einreichung der Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
Auskunft und Beitritt
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher, 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel. 022 795 91 11
Fax 022 795 97 05
und schweizerische Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate
Bei Anfragen bitte die AHV-Nummer angeben.