Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EFTA-Staats, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können unter Umständen der freiwilligen Versicherung beitreten.

Wer die Schweiz verlässt, ist nicht mehr obligatorisch versichert. Wer aber der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitritt, führt den Versicherungsschutz lückenlos weiter.

Der Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nur möglich, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Nationalität: Schweiz oder EU/EFTA-Staat
  • Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA
  • bis zum Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert
  • Einreichung der Beitrittserklärung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Auskunft und Beitritt

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher, 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel. 022 795 91 11
Fax 022 795 97 05

und schweizerische Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate

Bei Anfragen bitte die AHV-Nummer angeben.