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Entsendung

Schweizer Arbeitgebende können Arbeitnehmende vorübergehend in einen EU-Staat, einen anderen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat entsenden.

Mit gültiger Entsendungsbescheinigung ist der Erwerbstätige weiterhin den Sozialversicherungen der Schweiz unterstellt und von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes befreit. Der Arbeitnehmer muss vor der Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein, und der Arbeitgeber muss die Absicht haben, ihn nach der Entsendung weiterhin zu beschäftigen.

Die Entsendungsbescheinigung ist im Gastland dem Versicherungsträger zu übergeben, der für den Arbeitgeber zuständig ist.

Entsendung aus der Schweiz in die EU oder in die EFTA

EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroation, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)

EFTA-Staaten:

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Entsendungsbescheinigung

Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt der Arbeitgeber bzw. der Selbständigerwerbende bei seiner Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und schickt sie dem Arbeitgeber bzw. dem Selbständigerwerbenden. Der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der oder dem Entsandten.

Verlängerung der Entsendung

Wenn der Zeitraum von 24 Monaten wider Erwarten nicht ausreicht, kann im Interesse des Arbeitnehmers beim Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, ein Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) eingereicht werden.

Entsendung aus der Schweiz in einen Vertragsstaat (ohne EU/EFTA)

Vertragsstaaten:

Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (kein Export von Leistungen), Grossbritannien, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, Japan, Kosovo, Kanada/Quebec, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea (kein Export von Leistungen), Tunesien, Türkei, Uruguay, USA

Entsendungsbescheinigung

Der Arbeitgeber stellt bei seiner Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts.

Verlängerung der Entsendung mit Ausnahmevereinbarung

Genügt die im betreffenden Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht zur Erfüllung der Aufgaben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vor Ablauf der Frist beim Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, einen Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) einreichen.

Der nicht erwerbstätige Ehepartner ist nicht in jedem Fall bei der AHV/IV mitversichert. Die zuständige Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.

Erwerbstätigkeit für Schweizer Arbeitgeber in einem Nicht-Vertragsstaat