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Weiterführung der obligatorischen Versicherung im Ausland

Wer in einem Nicht-Vertragsstaat für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Lohnauszahlung durch einen Arbeitgeber in der Schweiz. Dieser entrichtet Beiträge auch auf einem allfälligen weiteren Lohn, den ein ausländisches Unternehmen bezahlt.
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.
  • Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesuch um Weiterführung der obligatorischen Versicherung ist der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen. Spätester Termin: Sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmende die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt.

Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Versicherungsbeitritt des nichterwerbstätigen Ehepartners

Ehepartner von Erwerbstätigen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten, können sich für die Dauer der Entsendung obligatorisch in der obligatorischen AHV/IV versichern lassen. Wird der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Tag eingereicht, an dem der Ehepartner die Voraussetzungen für den Beitritt zur Versicherung erfüllt, wird die Versicherung ohne Unterbruch weitergeführt. Wird das Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Was ist ein Nicht-Vertragsstaat?

Ein Staat ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz, also kein EU-Staat, kein EFTA-Staat und kein Vertragsstaat (siehe unten).

Alternative für Versicherte im Ausland ohne Schweizer Arbeitgeber

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EFTA-Staates, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten.

EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)

EFTA-Staaten:

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Vertragsstaaten:

Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (kein Export von Leistungen), Grossbritannien, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, Japan, Kosovo, Kanada/Quebec, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea (kein Export von Leistungen), Tunesien, Türkei, Uruguay, USA