Welche Beiträge bezahlen Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente?

Erwerbstätige bezahlen Beiträge an AHV, IV und EO, solange sie erwerbstätig sind. Für Personen im Referenzalter gilt aber ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat oder CHF 16'800 im Jahr.

Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig ist, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Nur der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt. Die Beiträge sind Solidaritätsbeiträge und haben keinen Einfluss auf die eigene Rente.

Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind:

  • monatlich  CHF 1400
  • oder jährlich  CHF 16’800

Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt, ob er den monatlichen oder den jährlichen Freibetrag anwendet. Massgebend ist das Arbeitsverhältnis. Der Freibetrag wird auch in Monaten angewendet, in welchen keine Lohnzahlung vorgenommen wird. Auf die Anwendung des Freibetrags kann nicht verzichtet werden.

Verzicht auf Rentnerfreibetrag

Ab 2024 können Arbeitnehmende auf die Anwendung des Freibetrags verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Dadurch können sie unter Umständen der Rentenanspruch erhöhen (durch das Füllen von Beitrags- und Versicherungslücken oder die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens).

Vorgehen Verzicht

Die Arbeitnehmenden müssen dem Arbeitgebenden mitteilen, dass sie auf den Rentnerfreibetrag verzichten. Die Mitteilung müssen sie spätestens bei der ersten Lohnzahlung im Referenzalter machen.

Akzeptiert der Arbeitnehmende die um den Freibetrag gekürzte Lohnzahlung, stimmt er der Anwendung des Freibetrages zu.

Der Entscheid gilt pro Kalenderjahr, pro Arbeitgebender. Er wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen.

Selbständigerwerbende im Rentenalter

Grundsätzlich wendet die Ausgleichskasse den Abzug des Rentnerfreibetrags an. Selbständigerwerbende können aber auf den Rentnerfreibetrag verzichten und auf dem ungekürzten Einkommen Beiträge bezahlen. Sie müssen den Verzicht der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mitteilen. Die Wahl zu Anwendung des Freibetrags gilt automatisch auch für das Folgejahr. Teilen Sie der Ausgleichskasse eine anderslautende Wahl bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.

Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbstätig ist, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag, bzw. auf den Verzicht. Für die selbständige Tätigkeit gilt: Wenn nach dem Abzug des Freibetrags das Jahreseinkommen kleiner ist als  CHF 9800 , gilt der niedrigste Beitragssatz von 5.371 Prozent .