Welche Beiträge bezahlen Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente?
Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Nur der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt. Die Beiträge sind Solidaritätsbeiträge und haben keinen Einfluss auf die eigene Rente.
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind:
- monatlich CHF 1400
- oder jährlich CHF 16’800
Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt, ob er den monatlichen oder den jährlichen Freibetrag anwendet. Massgebend ist das Arbeitsverhältnis. Der Freibetrag wird auch in Monaten angewendet, in welchen keine Lohnzahlung vorgenommen wird. Auf die Anwendung des Freibetrags kann nicht verzichtet werden.
Altersrentnerinnen und Altersrentner im Hausdienst
Beitragspflichtig ist nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag von CHF 1400 im Monat oder CHF 16’800 im Jahr übersteigt.
Selbständigerwerbende im Rentenalter
Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbstätig ist, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Für die selbständige Tätigkeit gilt: Wenn nach dem Abzug des Freibetrags das Jahreseinkommen kleiner ist als CHF 9800 , gilt der niedrigste Beitragssatz von 5.371 Prozent .