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Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber?

Wer für einen Arbeitgeber arbeitet, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, bezahlt die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.

Nicht beitragspflichtig sind z. B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates und ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch versichert und hat die Sozialversicherungsbeiträge selber zu bezahlen.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2023 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2024.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Arbeitnehmende das Referenzalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 10.6 Prozent des massgebenden Lohnes. Dazu kommt ein fixer Beitrag von 2.2 % an die Arbeitslosenversicherung und ein Beitrag von 1.4 % an die Familienausgleichskasse des Kantons Obwalden. Zusätzlich erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungskosten. Der Prozentsatz ist von der Beitragshöhe AHV/IV/EO abhängig.

Arbeitnehmer 
AHV/IV/EO 10.6 %
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil bis CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil bis CHF 148’200
2.2 %
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 148’200, entfällt ab 1.1.2023
0.0 %
Familienausgleichskasse Obwalden 1.4 %
Verwaltungskosten AK Obwalden min. 1.0 % max. 5.0 % der AHV/IV/EO Beiträge