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Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende?

Die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Die Beiträge an die Familienzulagen und an die Verwaltungskosten bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Beginn der Beitragspflicht

Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2023 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2024. Arbeitgebende sind somit im Jahr 2023 verpflichtet, die Bruttolöhne der Mitarbeitenden mit Jahrgang 2006 und älter mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Erwerbstätige das Referenzalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist. Arbeitgebende sind verpflichtet, auch Löhne von Mitarbeitenden im Rentenalter mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Die Regelung zur Anwendung oder zum Verzicht auf den Abzug des Rentnerfreibetrags finden Sie hier.

Keine Beiträge auf Jahreslohn bis  CHF 2300

Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nicht mehr als CHF 2300 im Kalenderjahr, rechnet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht. Falls der Arbeitnehmer dies nicht wünscht, empfiehlt die Ausgleichskasse Obwalden dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abzuschliessen.

Ausnahme: Kein Freibetrag im Privathaushalt und im Kulturbereich

Bei folgenden Arbeitgebenden sind auch Bruttojahreslöhne unter CHF 2300 beitragspflichtig.

  • Privathaushalt
  • Tanz- und Theaterproduzenten
  • Orchestern
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der Arbeitgeberzieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Ausgleichskasse. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten bezahlt ausschliesslich der Arbeitgeber.

Wer welche Beiträge bezahlt

Arbeitgeber  Arbeitnehmer  Total
AHV  4.35 %  4.35 %  8.7 %
IV  0.7 %  0.7 %  1.4 %
EO  0.25 %  0.25 %  0.5 %
Total AHV/IV/EO  5.3 %  5.3 %  10.6 %
Verwaltungskostenbeitrag auf Beitragssumme AHV/IV/EO je nach
Ausgleichskasse
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil bis CHF 148’200
 1.1 %  1.1 %  2.2 %
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 148’200 entfällt ab 1.1.2023
 0.0 %  0.0 %  0.0 %
Familienzulagen:
Im Kanton Obwalden reiner Arbeitgeberbeitrag
 je nach Familien-
ausgleichskasse
Familienzulagen in der Landwirtschaft  2.0 %  2.0 %

 

Weitere Informationen zur Beitragspflicht und zum Verwaltungskostenbeitrag auf den folgenden Seiten: