Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende?
Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Beginn der Beitragspflicht
Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2023 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2024.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Erwerbstätige das Referenzalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist. Die Regelung zur Anwendung oder zum Verzicht auf den Abzug des Rentnerfreibetrags finden Sie hier.
Keine Beiträge auf Jahreslohn bis CHF 2300
Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nicht mehr als CHF 2300 im Kalenderjahr, rechnet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.
Ausnahme: Kein Freibetrag im Privathaushalt und im Kulturbereich
Bei folgenden Arbeitgebenden sind auch Jahreslöhne unter CHF 2300 beitragspflichtig:
- Privathaushalt
- Tanz- und Theaterproduzenten
- Orchester
- Phono- und Audiovisionsproduzenten
- Radio und Fernsehen
- Schulen im künstlerischen Bereich
Beiträge hängen vom Lohn ab
Die Beiträge an die Sozialversicherungen erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Ausgleichskasse.
Wie sich die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung verteilen
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total | |
AHV/IV/EO | 5.3 % | 5.3 % | 10.6 % |
Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil bis CHF 148’200 |
1.1 % | 1.1 % | 2.2 % |
Arbeitslosenversicherung: Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 148’200 |
0.5 % | 0.5 % | 1.0 % |
Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen die vollen Beiträge von 10.6 % an die AHV/IV/EO sowie von 2.2 % und 1.0 % an die ALV.
Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten: