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Berufliche Vorsorge: Wer ist beitragspflichtig?

Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für Arbeitnehmende, die bei der AHV versichert sind und im Jahr mehr als brutto CHF 22'050.00 verdienen. Sie teilen sich die Beiträge mit den Arbeitgebenden.

Die berufliche Vorsorge (BVG) ergänzt AHV und IV. Pensionierte sollen aus diesen Versicherungen insgesamt ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes erreichen. Die berufliche Vorsorge bezahlt zudem Renten bei Invalidität sowie Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen.

Obligatorisch versichert

Versichert sind Arbeitnehmende, die auch bei der AHV versichert sind.

Nicht obligatorisch versichert

Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

  • noch nicht AHV-beitragspflichtig (Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 22’050 im Jahr bzw. CHF 1’837 im Monat
  • Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig
  • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
  • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig
  • invalid mit einem IV-Grad von mindestens 70 Prozent
  • Familienmitglied der Landwirtin, die den Betrieb leitet, oder des Landwirts, der den Betrieb leitet.

Beiträge je nach Lohn und Vorsorgeeinrichtung

Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung erfolgen in Form von LohnprozentenDer Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Vorsorgeeinrichtung.

Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

Alle Arbeitgebenden, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Arbeitgebende, die noch nicht angeschlossen sind, wählen die Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal. Sie haben drei Möglichkeiten:

  • Anschluss an eine bestehende Vorsorgeeinrichtung, z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank
  • Gründung einer eigenen Vorsorgeeinrichtung
  • Anschluss an Auffangeinrichtung BVG

Ausgleichskassen kontrollieren

Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob alle Arbeitgebenden mit obligatorisch zu versichernden Mitarbeitenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, muss ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG melden.

Weitere Informationen

Auskunft geben die Vorsorgeeinrichtungen, die Auffangeinrichtung BVG und die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Standort Deutschschweiz
Elias-Canetti-Strasse 2
Postfach
8050 Zürich
Telefon 041 799 75 75

Kantonale BVG-Aufsichtsbehörde:

Zentralschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht (ZBSA)
Bundesplatz 14
6002 Luzern
Tel. 041 228 65 23
www.zbsa.ch