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Familienzulagen in der Landwirtschaft: Wer ist beitragspflichtig?

Die Familienzulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft finanzieren die Arbeitgebenden sowie Bund und Kantone.

Arbeitgebende sind verpflichtet, für ihre in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmenden Beiträge an die Familienzulagen Ausgenommen sind folgende Angehörige der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers:

  • Eltern
  • Ehepartner
  • Kinder
  • Enkel

Beiträge hängen von der Lohnsumme ab

Der Beitragssatz beträgt 2 Prozent der Lohnsumme. Zuständig ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse. Auf den Beiträgen an die Familienzulagen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen.

Wer welche Beiträge leistet

Arbeitgeber Arbeitnehmer
Beitrag auf Lohnsumme 2%