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Familienzulagen: Wer ist beitragspflichtig?
Alle Arbeitgebenden mit Wohn- oder Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsstätte im Kanton Obwalden sind verpflichtet, einer hier tätigen Familienausgleichskasse beizutreten und Beiträge zu leisten.
Im Kanton Obwalden finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Lohnprozente. Ausgenommen sind einzig Arbeitgebende, die von Beiträgen an AHV, IV und EO befreit sind. Dafür sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, verpflichtet, Beiträge an die Familienausgleichskasse ihrer AHV-Ausgleichskasse zu leisten.
Beiträge hängen von der Lohnsumme ab
Den Beitragssatz bestimmt die Familienausgleichskasse. Bei der Ausgleichskasse Obwalden beträgt er seit 1. Januar 2016 1,4 Prozent. Auf den Beiträgen an die Familienausgleichskasse sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen.
Wer welche Beiträge an die Familienzulagen bezahlt
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
Beitrag auf Lohnsumme | Beitragssatz je nach Familienausgleichskasse; bei der Ausgleichskasse Obwalden aktuell 1.4% |
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