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Beitragspflicht bei Hausdienstarbeit

Wer eine Raumpflegerin, eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als CHF 2300 im Jahr.

Ausnahme: Junge Erwachsene mit geringfügigem Einkommen

Seit 2015 ist die Beschäftigung im Privathaushalt von der Beitragspflicht befreit, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wird im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig oder ist jünger.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verlangt nicht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.
  • Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht höher als CHF 750

Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.

Abgesehen von obiger Ausnahme gilt:

Im Privathaushalt ist jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig. Wer im Jahr 2024 Hausangestellte mit Jahrgang 2006 oder älter beschäftigt, meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, um die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

In sechs Schritten Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden

Die Anmeldung ist einfacher und günstiger, als man denkt.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Quellensteuerabzug

Hausdienstarbeitgebende können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und Quellensteuer vom massgebenden  Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Quellensteuer ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden abzurechnen, also auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Quellensteuer. Deshalb braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis auszufüllen.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wer welche Beiträge zahlt

Arbeitgeber  Arbeitnehmer  Total
AHV/IV/EO 5.3 % 5.3 % 10.6 %
Verwaltungskostenbeitrag  je nach Lohnsumme
Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil bis CHF 148’200
1.1 % 1.1 % 2.2 %
 Arbeitslosenversicherung:
Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF 148’200, entfällt ab 1.1.2023
0.0 % 0.0 % 0.0 %
Familienzulagen:
Im Kanton Obwalden reiner Arbeitgeberbeitrag
1.4% 1.4%
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren:
Quellensteuer
5% 5%

Nettolohn in Bruttolohn umrechnen

Arbeitgebende, die den Nettolohn auszahlen und somit auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge übernehmen, rechnen mit der Ausgleichskasse trotzdem den Jahresbruttolohn ab.

Bei der Umrechnung vom Nettolohn in Bruttlohn dividiert man die monatlich bezahlten Nettolöhne bis CHF 11’559 durch den Faktor 0,936. Das Ergebnis ist auf den nächsten Franken abzurunden.

Für die Umrechnung von monatlichen Nettolöhnen von über CHF 11’559 addiert man CHF 135.85 und dividiert die Summe durch den Faktor 0,947.

Hausangestellte im Rentenalter

Für Personen im Referenzalter gilt ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat bzw.CHF 16’800 im Jahr. Beiträge an AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensteil zu bezahlen, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz. Angestellte im Referenzalter können auf den Abzug des Rentnerfreibetrags verzichten. Mehr dazu finden Sie hier.

Familienzulagen – nur jährliche Gutschrift möglich

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren sieht nur das jährliche Abrechnungsverfahren vor. Arbeitgebende, die ihren Arbeitnehmenden Familienzulagen auszahlen, müssen die Zulagen vorschiessen.

Weitere Informationen zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten: