Welche Beiträge bezahlen Nichterwerbstätige?
Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.
Wer gilt als nichterwerbstätig?
Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat, z. B.:
- Studierende
- Frühpensionierte
- Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4’851
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
- Weltreisende
- ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete
- Ehepartner von Pensionierten
- Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden
- Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.
Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Studierende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Studienorts an.
Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers angeschlossen. Falls dies nicht eine Verbandsausgleichskasse, sondern eine kantonale Ausgleichskasse ist, kommt es auf den Wohnsitz an: In einem solchen Fall ist die Ausgleichskasse des Wohnkantons zuständig.
Beginn der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2022 20 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2023.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen den 64. Geburtstag bzw. Männer den 65. Geburtstag haben und damit das ordentliche Rentenalter erreichen.
Beiträge je nach Vermögen und Einkommen
Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich – ausser bei Studierenden – nach Vermögen und Renteneinkommen. Bei Verheirateten zählen immer das halbe eheliche Vermögen und das halbe eheliche Einkommen. Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen des Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (z. B. der 31. Dezember 2022 für das Beitragsjahr 2022).
Was zählt zum Vermögen und zum Einkommen?
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt seit 1. Januar 2011 generell den Mindestbeitrag.
Wie hoch die jährlichen Beiträge sind
Nichterwerbstätige Studierende bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden | Übrige Nichterwerbstätige | |
AHV/IV/EO | CHF 514 | je nach Vermögen und Einkommen, mindestens CHF 514 höchstens CHF 25’700 |
Verwaltungskosten | 4.0% der AHV/IV/EO Beiträge | 4.0 % der AHV/IV/EO Beiträge |
Provisorische Akontozahlungen
Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss den Angaben vom Vorjahr. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramts eintrifft.
- Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
- Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn die Akontobeiträge zu tief sind.
Anrechnung von Beiträgen möglich
Auf Verlangen berücksichtigt die Ausgleichskasse geleistete AHV/IV/EO-Beiträge aus:
- geringem Erwerbseinkommen
- Entschädigung der EO
- Mutterschaftsentschädigung
- IV-Taggeld