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Welche Beiträge bezahlen Nichterwerbstätige?

Nichterwerbstätige bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge nach Vermögen und Einkommen, nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren pauschal CHF 514 im Jahr. Wenn der Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag (aktuell CHF 1028) leistet, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wer gilt als nichterwerbstätig?

Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat, z. B.:

  • Studierende
  • Frühpensionierte
  • Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4’851
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehepartner von Pensionierten
  • Personen, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden
  • Personen, die weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Wer das nicht tut, riskiert Beitragslücken. Jedes fehlende Beitragsjahr kann zu einer Kürzung der Renten führen. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.

Studierende melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Studienorts an.

Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers angeschlossen. Falls dies nicht eine Verbandsausgleichskasse, sondern eine kantonale Ausgleichskasse ist, kommt es auf den Wohnsitz an: In einem solchen Fall ist die Ausgleichskasse des Wohnkantons zuständig.

Beginn der Beitragspflicht

Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2023 20 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2024.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Versicherten das Referenzalter erreichen.

Beiträge je nach Vermögen und Einkommen

Die Beiträge an AHV, IV und EO richten sich – ausser bei Studierenden – nach Vermögen und Renteneinkommen. Bei Verheirateten zählen immer das halbe eheliche Vermögen und das halbe eheliche Einkommen. Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen des Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (z. B. der 31. Dezember 2023 für das Beitragsjahr 2023).

Was zählt zum Vermögen und zum Einkommen?

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt seit 1. Januar 2011 generell den Mindestbeitrag.
Wie hoch die jährlichen Beiträge sind

Nichterwerbstätige Studierende bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden Übrige Nichterwerbstätige
AHV/IV/EO CHF 514 je nach Vermögen und Einkommen, mindestens CHF 514 höchstens CHF 25’700
Verwaltungskosten 4.0% der AHV/IV/EO Beiträge 4.0 % der AHV/IV/EO Beiträge

Provisorische Akontozahlungen

Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss den Angaben vom Vorjahr. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramts eintrifft.

  • Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn die Akontobeiträge zu tief sind.

Anrechnung von Beiträgen möglich

Auf Verlangen berücksichtigt die Ausgleichskasse geleistete AHV/IV/EO-Beiträge aus:

  • geringem Erwerbseinkommen
  • Entschädigung der EO
  • Mutterschaftsentschädigung
  • IV-Taggeld