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Welche Beiträge bezahlen Selbständigerwerbende?

Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an AHV, IV und EO je nach Erwerbseinkommen. Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Die berufliche Vorsorge ist für sie freiwillig.

Wie hoch sind die Beiträge? – Der Online-Rechner gibt Auskunft.

Wer ist selbständigerwerbend?

Selbständigerwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden wichtigsten Voraussetzungen erfüllt:

  • unter eigenem Namen
  • auf eigene Rechnung
  • in unabhängiger Stellung
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko

Unselbständigerwerbend ist, wer bei einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Somit sind z. B. auch Agentinnen und Agenten oder freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter in der Regel unselbständigerwerbend.

Die zuständige Ausgleichskasse betrachtet jede Tätigkeit für sich. Es ist möglich, dass eine Person in einer Tätigkeit als selbständigerwerbend anerkannt ist, aber in einer anderen Tätigkeit als unselbständig gilt. Massgebend sind immer die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag festgehalten ist.

Die Anerkennung der Selbständigkeit ist Voraussetzung, um die erzielten Einkommen aus der Einzelunternehmung oder als Teilhaber an einer Personengesellschaft selber abrechnen zu können.

Beginn der Beitragspflicht

Selbständigerwerbende sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 15. März 2023 17 Jahre alt geworden ist, bezahlt Beiträge ab dem 1. Januar 2024.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in dem Selbständigerwerbende das Referenzalter erreichen. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange er erwerbstätig ist.

Beiträge hängen vom Reingewinn ab

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5.371 Prozent bis 10Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber CHF 514 im Jahr. Dazu kommt ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen, wobei der Einkommensanteil über CHF 148’200 beitragsfrei ist. Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.

Um die Beiträge zu berechnen, zieht die Ausgleichskasse vom Erwerbseinkommen einen Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Seit 1. Januar 2023 beträgt der Prozentsatz 2.0% Massgebend ist das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres, z. B. per 31. Dezember 2023 für das Beitragsjahr 2023. Aufgerechnet werden hingegen die geschuldeten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge.

Selbständigerwerbende mit geringfügigem Einkommen

Selbständigerwerbende mit einem Reingewinn von höchstens CHF 9800, die den Mindestbeitrag von CHF 514 bereits als Angestellte geleistet haben, können dies ihrer Ausgleichskasse mitteilen. Die Ausgleichskasse wird daraufhin statt des Mindestbeitrags den Beitrag von 5.371 Prozent erheben.

Selbständige Tätigkeit im Nebenberuf

Voraussetzung dafür ist, dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Gleichzeitige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Bezug von Arbeitslosen-Taggeld
  • Wenn verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft: Führung des eigenen Familienhaushalts

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Nebenberuf mit einem Einkommen bis CHF 2300 im Kalenderjahr erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf Verlangen. Wer ein höheres Einkommen erzielt, muss sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden.

Provisorische Akontozahlungen

Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge jeweils provisorisch gemäss Angaben der Selbständigerwerbenden oder gemäss Steuerwerten des Vorjahres. Sie bestimmt die definitiven Beiträge, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft.

  • Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung, unter Umständen mit Verzugszinsen.

Nachzahlung und Verzugszinsen vermeiden

Selbständigerwerbende sind verpflichtet, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert.