Unfallversicherung: Wer ist prämienpflichtig?
Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) übernimmt nach Unfällen und bei Berufskrankheiten die Kosten für medizinische Behandlung und leistet finanzielle Unterstützung.
Obligatorisch versichert
Versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Dazu gehören auch Volontärinnen und Volontäre, Schnupperlehrlinge und Angestellte im Privathaushalt. Wer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist nicht nur gegen Berufsunfall und Berufskrankheit versichert, sondern auch gegen Nichtberufsunfall.
Nicht obligatorisch versichert
Nicht versichert sind unter anderen mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten.
Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende, die in der Schweiz wohnen, und ihre Familienmitglieder, die im selben Betrieb arbeiten und nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig versichern.
Beiträge hängen von Lohnsumme und Betriebsart ab
Der Arbeitgeber trägt die Versicherungsprämien für Berufsunfall und -krankheit. Er kann die Prämien für Nichtberufsunfall vom Lohn des Arbeitnehmers abziehen.
Wer welche Prämien bezahlt
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
Berufsunfall und -krankheit (BU) | Prämien je nach Lohnsumme und Betrieb | |
Nichtberufsunfall (NBU) | Kann Prämien übernehmen | Prämien je nach Lohn und Versicherer |
Arbeitgebende, deren Betrieb nicht schon von Gesetzes wegen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert ist, sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer, einer Krankenkasse oder einer öffentlichen Unfallversicherungskasse obligatorisch zu versichern.
Meldepflicht bei Übernahme eines Betriebs
Wer einen Betrieb übernimmt, hat innert 14 Tagen den bisherigen Versicherer zu benachrichtigen.
Ausgleichskassen kontrollieren
Die AHV-Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob eine Unfallversicherung besteht. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, muss ihn die Ausgleichskasse der Ersatzkasse UVG melden. Diese gewährleistet den lückenlosen Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden. Nach einer erfolglosen Mahnung weist die Ersatzkasse den Arbeitgeber per Verfügung einem Unfallversicherer zu. Dieser Umweg kann für den Arbeitgeber teuer werden: Die Ersatzkasse UVG erhebt für die Dauer der versäumten Versicherungspflicht eine Ersatzprämie und Verzugszinsen.
Ausschliesslich geringfügige Löhne
Arbeitgebende, die ausschliesslich Arbeitnehmende mit Jahreslöhnen bis höchstens CHF 2300 beschäftigen, sind nicht verpflichtet, Prämien an die Unfallversicherung zu leisten. Die betroffenen Arbeitnehmenden sind trotzdem versichert. Bei Unfall oder Berufskrankheit erhebt die Suva oder die Ersatzkasse UVG vom Arbeitgeber eine Ersatzprämie.
Folgende Arbeitgebenden sind ohne Ausnahme verpflichtet, Prämien an die Unfallversicherung zu leisten:
- Privathaushalte
- Tanz- und Theaterproduzenten
- Orchester
- Phono- und Audiovisionsproduzenten
- Radio und Fernsehen
- Schulen im künstlerischen Bereich