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Wie bezahlen Arbeitgebende die Beiträge?

Arbeitgebende leisten regelmässig Akontozahlungen. Die Ausgleichskasse bestimmt die definitiven Beiträge aufgrund der Lohndeklaration. Danach ist die Differenz auszugleichen.

Die Ausgleichskasse erhebt Akontobeiträge gemäss der voraussichtlichen Lohnsumme. Die Arbeitgebenden liefern der Ausgleichskasse die dazu notwendigen Unterlagen. Sie sind verpflichtet, die Ausgleichskasse zu informieren, wenn sich die Lohnsumme wesentlich ändert.

Definitive Beiträge

Die definitive Lohnsumme geht aus der Lohndeklaration der Arbeitgebenden hervor. Diese muss bis spätestens am 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eingehen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss Verzugszinsen bezahlen. Aufgrund der Lohndeklaration ermittelt die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge.

  • Wenn die definitiven Beiträge tiefer sind als die Akontozahlungen, zahlt die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Wenn die definitiven Beiträge höher sind als die Akontozahlungen, stellt die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Vierteljährliche oder monatliche Akontozahlungen

Arbeitgebende mit einer jährlichen Lohnsumme bis zu CHF 200’000 leisten vierteljährliche Akontozahlungen. Ist die Lohnsumme höher, sind monatliche Akontozahlungen zu leisten. Spätester Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartals- bzw. Monatsende.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer

Arbeitgebende mit kurzfristigen oder im Umfang geringen Arbeitsverhältnissen wie z. B. im Privathaushalt können das vereinfachte Abrechnungsverfahren wählen: Der Arbeitgeber leistet keine Akontozahlungen, sondern erhält jeweils aufgrund der Jahresabrechnung die genaue Rechnung für das ganze Beitragsjahr, inklusive Steuerbetrag.

Verzugszinsen

Die Ausgleichskassen erheben für Mahnungen eine Gebühr von CHF 20 bis zu CHF 200. Verzugszinsen sind unabhängig von Verschulden und Mahnung in folgenden Situationen fällig:

  • Lohndeklaration am 30. Januar des folgenden Jahres noch nicht bei der Ausgleichskasse eingetroffen und Beiträge nachzuzahlen
  • Akontobeiträge am 30. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende noch nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse
  • Zahlung aufgrund einer definitiven Beitragsrechnung am 30. Tag nach Rechnungsdatum noch nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse
  • Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber: definitive persönliche Beiträge mindestens 25 Prozent höher als Akontozahlungen

Vergütungszinsen

Die Ausgleichskassen zahlen Vergütungszinsen in folgenden Situationen:

  • Die Rückerstattung der Differenz zwischen zu hohen Akontozahlungen und definitiven Lohnbeiträgen erfolgt nicht innert 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemässen Lohndeklaration.
  • Bei Rückerstattung oder Verrechnung nicht geschuldeter persönlicher Beiträge, sofern die Rückerstattung erst im auf die Entrichtung folgenden Kalenderjahr erfolgt

Zinsberechnung

Die Ausgleichskasse berechnet Verzugs- und Vergütungszinsen tageweise. Dabei hat jeder Monat 30 Tage und das Kalenderjahr 360 Tage. Der Zinssatz beträgt 5 Prozent pro Jahr.