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Ab welchem Alter ist ein Vorbezug der AHV-Altersrente möglich?

Auf Wunsch erhalten Frauen die Altersrente bereits ab 62 oder 63 Jahren und Männer ab 63 oder 64 Jahren – mit einer lebenslangen Kürzung. Es ist auch möglich, den Bezug aufzuschieben, um später eine erhöhte Rente zu beziehen.

Frauen und Männer können die Altersrente vorbeziehen oder aufschieben:

  • vorbeziehen: ein ganzes oder zwei ganze Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter
  • aufschieben: um höchstens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter

Kürzung bei Vorbezug

Wer die Altersrente früher bezieht, erhält lebenslang eine gekürzte Rente:

  • ein Jahr früher: Kürzung um 6,8 Prozent
  • zwei Jahre früher: Kürzung um 13,6 Prozent

Ausnahme: Frauen mit Jahrgang 1947 erhalten die Rente ein Jahr früher zu einem Kürzungssatz von 3,4 Prozent.

Berechnung der Rente bei Vorbezug

Die Ausgleichskasse berechnet zunächst die Altersrente gemäss den persönlichen Faktoren und kürzt sie um 6,8 bzw. 13,6 Prozent. Während der Vorbezugsdauer und bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss die Ausgleichskasse unter Umständen die Kürzung revidieren: z. B. wegen einer Teuerungsanpassung oder der Begrenzung der Renten von Ehepaaren. Während des Vorbezugs zahlt die Ausgleichskasse keine Kinderrenten aus.

Damit auch Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Altersrente früher beziehen können, erhalten sie unter Umständen auch während des Vorbezugs Ergänzungsleistungen.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Altersrente vorbeziehen will, meldet sich am besten fünf bis sechs Monate im Voraus bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Anmeldeschluss ist am letzten Tag des Monats, in dem das Altersjahr vollendet wird, ab welchem die Ausgleichskasse die Rente auszahlen soll. Wer z.B. am 15. August 63-jährig wird und danach die Altersrente beziehen will, muss die Anmeldung spätestens am 31. August eingereicht haben. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich. Wer verheiratet ist, kann unabhängig vom Ehepartner die Altersrente vorbeziehen.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Rente früher bezieht, bleibt beitragspflichtig bis er das ordentliche Rentenalter erreicht. Erst danach gilt der Freibetrag für AHV-Rentnerinnen und -Rentner. Die während des Vorbezugs geleisteten Beiträge wirken sich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus.

Zuschlag bei Aufschub

Wer die Altersrente mindestens ein ganzes Jahr später bezieht, erhält lebenslang eine erhöhte Rente:

  • ein ganzes Jahr später: Zuschlag von 5.2 Prozent
  • bis zu fünf Jahre später: Zuschlag je nach Dauer bis zu 31.5 Prozent

Wer die Rente aufgeschoben hat, kann sie jederzeit abrufen – z. B. wenn er die Erwerbstätigkeit aufgibt.

  • Ist noch kein ganzes Jahr vergangen, überweist die Ausgleichskasse die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Zuschlag und ohne Zins rückwirkend ab Beginn des Rentenanspruchs.
  • Ist mindestens ein Jahr vergangen, ist keine rückwirkende Auszahlung mehr möglich. Die Ausgleichskasse zahlt stattdessen ab dem folgenden Monat des Abrufs die erhöhte Rente aus. Während des Aufschubs zahlt die Ausgleichskasse keine Kinderrenten aus.

Aufschub anmelden

Wer die Altersrente aufschieben will, muss dies der zuständigen Ausgleichskasse innert eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mitteilen: durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Anmeldeformular für eine Altersrente. Wer sich erst nach dieser Frist meldet, erhält die Rente ohne Zuschlag monatlich ausbezahlt. Die Rentenzahlung erfolgt zwar ohne Zuschlag, jedoch wird der Gesamtbetrag der nicht bezogenen Rentenleistungen ab dem ordentlichen Rentenalter ausbezahlt.