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Wann ist ein Vorbezug oder ein Aufschub der Rente möglich?

Sie können die Altersrente zwischen 65 und 70 Jahren beziehen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der Rente früher zu beziehen und einen Teil aufzuschieben.

Sie können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wenn Sie die Rente bereits vor dem Referenz­alter 65 beziehen, erhalten Sie eine gekürzte Rente. Wenn Sie die Rente nach dem Referenzalter 65 beziehen, erhalten Sie einen Zuschlag. Sie können auch nur einen Teil der Rente vorbeziehen und den  verbleibenden Teil aufschieben. Die Mindestgrösse für den Vorbezug liegt bei 20 Prozent, der maximale Anteil bei 80 Prozent.

Damit auch Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Altersrente früher beziehen können, erhalten sie unter Umständen auch während des Vorbezugs Ergänzungsleistungen.

Bezug der Rente für Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Alters­rente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Altersrente vorbeziehen will, meldet sich am besten fünf bis sechs Monate im Voraus bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Anmeldeschluss ist am letzten Tag des Monats, in dem das Altersjahr vollendet wird, ab welchem die Ausgleichskasse die Rente auszahlen soll. Wer z.B. am 15. August 63-jährig wird und danach die Altersrente beziehen will, muss die Anmeldung spätestens am 31. August eingereicht haben. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich. Wer verheiratet ist, kann unabhängig vom Ehepartner die Altersrente vorbeziehen.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Rente früher bezieht, bleibt beitragspflichtig bis er das ordentliche Rentenalter erreicht. Erst danach gilt der Freibetrag für AHV-Rentnerinnen und -Rentner. Die während des Vorbezugs geleisteten Beiträge wirken sich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus.

Zuschlag bei Aufschub

Wer die Altersrente mindestens ein ganzes Jahr später bezieht, erhält lebenslang eine erhöhte Rente:

  • ein ganzes Jahr später: Zuschlag von 5.2 Prozent
  • bis zu fünf Jahre später: Zuschlag je nach Dauer bis zu 31.5 Prozent

Wer die Rente aufgeschoben hat, kann sie jederzeit abrufen – z. B. wenn er die Erwerbstätigkeit aufgibt.

  • Ist noch kein ganzes Jahr vergangen, überweist die Ausgleichskasse die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Zuschlag und ohne Zins rückwirkend ab Beginn des Rentenanspruchs.
  • Ist mindestens ein Jahr vergangen, ist keine rückwirkende Auszahlung mehr möglich. Die Ausgleichskasse zahlt stattdessen ab dem folgenden Monat des Abrufs die erhöhte Rente aus. Während des Aufschubs zahlt die Ausgleichskasse keine Kinderrenten aus.

Aufschub anmelden

Wer die Altersrente aufschieben will, muss dies der zuständigen Ausgleichskasse innert eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mitteilen: durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Anmeldeformular für eine Altersrente. Wer sich erst nach dieser Frist meldet, erhält die Rente ohne Zuschlag monatlich ausbezahlt. Die Rentenzahlung erfolgt zwar ohne Zuschlag, jedoch wird der Gesamtbetrag der nicht bezogenen Rentenleistungen ab dem ordentlichen Rentenalter ausbezahlt.