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Hinterlassenenrente der AHV

Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Für Witwen- und Witwerrenten gelten besondere Bestimmungen.

Und das geht so:

  • Witwe, Witwer, Waisen oder ihre Vertreter melden sich bei jener Ausgleichskasse an, die zuletzt Beiträge der oder des Verstorbenen entgegengenommen hat.
  • Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe der Rente und überweist den Betrag monatlich auf das Bank- oder Postkonto.
  • Wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verheiratet, hebt die Ausgleichskasse die Witwen- oder Witwerrente auf. Waisenrenten laufen weiter.

Eine Hinterlassenenrente ist möglich, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor:

  • wenn die oder der Verstorbene insgesamt ein Jahr lang Beiträge geleistet hat
  • oder wenn der Ehepartner ein Jahr lang den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat
  • oder wenn die Ausgleichskasse Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrechnen kann

Wer eine Hinterlassenenrente erhält:

Ehefrau

mit Kind Witwenrente
ohne Kind, aber bei Verwitwung mindestens 45-jährig und insgesamt mindestens fünf Jahre verheiratet Witwenrente
sonst keine Witwenrente

Ehemalige Ehefrau (geschieden)

mit Kind und mindestens zehn Jahre verheiratet Witwenrente
mit Kind und bei dessen 18. Geburtstag mindestens 45-jährig Witwenrente
ohne Kind, aber bei Scheidung über 45-jährig und mindestens zehn Jahre verheiratet Witwenrente
sonst, mit Kind Witwenrente, nur solange Kind unter 18 Jahren
sonst keine Witwenrente

Ehemann oder ehemaliger Ehemann (geschieden)

mit Kind Witwenrente, solange Kind unter 18 Jahren
ohne Kind keine Witwenrente

Kind

Mutter oder Vater gestorben Waisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig
Mutter und Vater gestorben Doppelte Waisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig