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Hinterlassenenrente der AHV
Die AHV zahlt Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Für Witwen- und Witwerrenten gelten besondere Bestimmungen.
Und das geht so:
- Witwe, Witwer, Waisen oder ihre Vertreter melden sich bei jener Ausgleichskasse an, die zuletzt Beiträge der oder des Verstorbenen entgegengenommen hat.
- Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe der Rente und überweist den Betrag monatlich auf das Bank- oder Postkonto.
- Wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verheiratet, hebt die Ausgleichskasse die Witwen- oder Witwerrente auf. Waisenrenten laufen weiter.
Eine Hinterlassenenrente ist möglich, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor:
- wenn die oder der Verstorbene insgesamt ein Jahr lang Beiträge geleistet hat
- oder wenn der Ehepartner ein Jahr lang den doppelten Mindestbeitrag geleistet hat
- oder wenn die Ausgleichskasse Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrechnen kann
Wer eine Hinterlassenenrente erhält:
Ehefrau
mit Kind | Witwenrente |
ohne Kind, aber bei Verwitwung mindestens 45-jährig und insgesamt mindestens fünf Jahre verheiratet | Witwenrente |
sonst | keine Witwenrente |
Ehemalige Ehefrau (geschieden)
mit Kind und mindestens zehn Jahre verheiratet | Witwenrente |
mit Kind und bei dessen 18. Geburtstag mindestens 45-jährig | Witwenrente |
ohne Kind, aber bei Scheidung über 45-jährig und mindestens zehn Jahre verheiratet | Witwenrente |
sonst, mit Kind | Witwenrente, nur solange Kind unter 18 Jahren |
sonst | keine Witwenrente |
Ehemann oder ehemaliger Ehemann (geschieden)
mit Kind | Witwenrente, solange Kind unter 18 Jahren |
ohne Kind | keine Witwenrente |
Kind
Mutter oder Vater gestorben | Waisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig |
Mutter und Vater gestorben | Doppelte Waisenrente bis 18-jährig, wenn in Ausbildung bis höchstens 25-jährig |