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Kinderrente der AHV: Was gibt es sonst noch zu wissen?

Wie hoch die Kinderrente ist, hängt vor allem von der Beitragsdauer und dem Einkommen ab. Die Ausgleichskasse berücksichtigt zudem, ob jemand Kinder erzogen oder pflegebedürftige Verwandte betreut hat.

Beitragsdauer

Wer vom 1. Januar, der auf den 20. Geburtstag folgt, bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die volle Kinderrente. Das ordentliche Rentenalter ist für Frauen 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Renten.

Die Ausgleichskasse rechnet einen Zeitabschnitt als Beitragsdauer an, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die oder der Versicherte hat ausreichend Beiträge geleistet
  • Der Ehepartner hat den doppelten Mindestbeitrag geleistet
  • Die Ausgleichskasse kann Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anrechnen

Wenn Beitragsjahre fehlen

  • Die Jahre vor dem 1. Januar 1997, in denen eine verheiratete oder verwitwete Frau versichert war aber keine Beiträge leistete, zählen trotzdem als Beitragsjahre.
  • Jugendjahre – Beitragszeiten vor dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag liegt, rechnet die Ausgleichskasse an.
  • Beitragsmonate im Kalenderjahr der Pensionierung rechnet die Ausgleichskasse an.

Einkommensteilung bei Ehepaaren (Splitting)

Die Ausgleichskasse teilt die Erwerbseinkommen während der Ehe und rechnet sie je zur Hälfte beiden Ehepartnern an.

Erziehungsgutschriften

Für jedes Jahr, in dem die oder der Versicherte ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren hatte, rechnet die Ausgleichskasse eine Erziehungsgutschrift an: ein fixer Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente – aktuell also CHF 44’100. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften zum Erwerbseinkommen. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Erziehungsgutschrift. Für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern gelten besondere Bestimmungen.

Betreuungsgutschriften

Für jedes Jahr, in dem die oder der Versicherte einen oder mehrere pflegebedürftige Verwandte betreut hat, rechnet die Ausgleichskasse eine Betreuungsgutschrift an: ein fixer Betrag in Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente – aktuell also CHF 44’100. Um die Höhe der Altersrente zu berechnen, zählt die Ausgleichskasse die Betreuungsgutschriften zum Erwerbseinkommen. Während der Ehe erhalten beide Partner die halbe Betreuungsgutschrift. Eine Betreuungsgutschrift ist nicht möglich für ein Jahr, für das die Ausgleichskasse bereits eine Erziehungsgutschrift anrechnet.

Für Betreuungsgutschriften ist eine Anmeldung notwendig. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, meldet dies jährlich der kantonalen Ausgleichskasse.