Versicherte im Ausland

Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates oder eines übrigen Vertragsstaates mit Wohnsitz im Ausland haben Anspruch auf schweizerische Renten, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Hier die wichtigsten:
  • Altersrente: Mindestens ein volles Beitragsjahr und ordentiches Rentenalter erreicht (Frauen 64, Männer 65 Jahre)
  • Invalidenrente: Mindestens drei volle Beitragsjahre bis zum Eintritt der Invalidität

Andere Versicherte mit Wohnsitz im Ausland haben keinen Anspruch auf schweizerische Renten. Sie erhalten auf Gesuch die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zinslos rückvergütet, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen.

EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)

EFTA-Staaten

Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen

Vertragsstaaaten

Australien, Chile, Indien (kein Export von Leistungen), Israel, Japan, ehemaliges Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien), Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, San Marino, Südkorea (kein Export von Leistungen), Türkei, Uruguay, USA