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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Leistungen

Überblick über die verschiedenen Leistungen.

Jährliche Ergänzungsleistungen mit monatlicher Auszahlung

Hinweise

  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind ausschlaggebend.
  • Unterscheidung zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem
    Heim wohnen.

Was wird vergütet?

  •  Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Art der Kosten Hinweise Was wird vergütet?
Kostenbeteiligung
gemäss KVG
Franchise und Selbstbehalt, d.h. 10% der die Franchise übersteigenden Kosten. Maximal CHF 1000 für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung.
Zahnbehandlung Nur für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen.Wer Kosten von voraussichtlich über CHF 3000 erwartet, muss der EL-Durchführungsstelle vor Behandlungsbeginn einen detaillierten Kostenvoranschlag einreichen. Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen, höchstens CHF 3000, wenn kein Kostenvoranschlag eingereicht wurde.
Hilfe und Betreuung zu Hause Kosten für Personen, die nicht im selben Haushalt leben und Hilfe oder Betreuung leisten. Maximal CHF 4800 pro Jahr.
Transportkosten Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort oder Transporte, die durch Notfall oder notwendige Verlegung in der Schweiz entstanden sind. Ausgewiesene Transportkosten, die nicht von einer Krankenkasse vergütet werden.
Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte Nur, wenn die Hilfsmittel nicht auf Grund der Bestimmungen der AHV, der IV, der Krankenversicherung oder einer anderen Versicherung abgegeben werden. Anschaffungskosten oder Kosten für die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten, sofern diese einfach und zweckmässig sind.

Die obige Aufzählung ist nicht abschliessend. Fragen beantwortet die zuständige EL-Durchführungsstelle.

Jährliche Maximalbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten, zusätzlich zu den jährlichen EL:

  • Alleinstehende: CHF 25’000
  • Ehepaare: CHF 50’000
  • Heimbewohner: CHF 6000

 

  • Die Kosten müssen den Anspruchsberechtigten oder den in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen selbst entstanden sein.
  • Es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen.
  • Die Kosten müssen in der Schweiz entstanden sein.
  • Krankheitskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer jährlichen EL erfüllt sind.
  • Besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da ein Einnahmenüberschuss vorliegt, können unter Umständen trotzdem Krankheitskosten vergütet werden, sofern diese höher sind als der Einnahmenüberschuss.