Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Meldepflicht

Ergänzungsleistungen sind individuell auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtete Bedarfsleistungen.

Jede Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse beeinflusst die Höhe der Leistung und muss umgehend der auf der Leistungsverfügung aufgeführten Durchführungsstelle gemeldet werden.

Diese Meldepflicht gilt auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern eintreten. Dies gilt insbesondere für:

  • Überschreitung der Vermögensschwelle (Alleinstehende CHF 100’000; Ehepaare CHF 200’000; Kinder CHF 50’000; Kinder die alleine leben CHF 100’000)
  • Adressänderungen
  • Mietzinsänderungen
  • Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern
  • Wohnsitzwechsel
  • Trennung, Scheidung oder Wiederverheiratung
  • Tod eines Ehegatten oder mitbeteiligten Kindes
  • Beendigung der Lehre oder Schule
  • Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der AHV/IV-Rente
  • Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
  • Beginn oder Wegfall von Krankenkassenleistungen
  • Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)
  • Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
  • Neuschätzung Grundeigentum
  • Ein- und Austritte bei Heimen (z.B. Alters-, Pflege-, IV-Heimen)
  • Änderung der Heimtaxe
  • Erfüllung des 25. Altersjahres eines beteiligten Kindes
  • Klinik-/Spitalaufenthalte die länger als 1 Monat dauern
  • Auslandsaufenthalte die pro Jahr insgesamt länger als 2 Monate dauern
  • usw.

Wer eine der oben genannten Änderungen nicht umgehend meldet, riskiert:

  • dass die Ergänzungsleistungen nicht rechtzeitig ausbezahlt werden.
  • dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen.

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verweigerung von Auskunft für sich oder andere unrechtmässig Ergänzungsleistungen erwirkt, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden.