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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Rechtsgrundlagen
Rückerstattung
Nach dem Tod des EL-Bezügers, der EL-Bezügerin, können rechtmässig ausgerichtete Leistungen, welche ab 01.01.2021 bezogen wurden, bei den Erben zurückgefordert werden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegattens. Die Rückerstattung ist nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von CHF 40’000 übersteigt.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV)
- Wegleitung über Ergänzungsleistungen (WEL)
- Kantonale Ausführungsbestimmungen über das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
- Kantonale Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten