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Übergangsrecht

Für wen gilt die dreijährige Übergangsfrist?

Am 1. Januar 2021 tritt die neue EL-Reform in Kraft. Für Personen, die bereits Ergänzungsleistungen erhalten, gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Führt das neue Gesetz zu einer besseren Leistung, so erhält die Person bereits ab 2021 mehr Ergänzungleistungen. Ansonsten bleibt der bisherige Anspruch bestehen.

Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem tieferen Betrag der jährlichen EL oder zu einem Verlust des Anspruchs auf jährliche EL, sind die EL folglich höchstens bis zum 31.12.2023 nach dem alten Recht zu berechnen.

Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren Betrag der jährlichen EL, so wird die EL-Berechnung auf das neue Recht umgestellt.

Die Ausgleichskasse Obwalden überprüft automatisch, welche Konstellation für die Personen vorteilhafter ist. Es muss kein separates Gesuch eingereicht werden.