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Wer hat Anspruch auf Erwerbsersatz?

Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung für Dienst- oder Kurstage.

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben Dienst leistende Personen für:

  • Jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst
  • Jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst
  • Jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Kaderausbildungskursen von Jugend+Sport
  • Jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.

Studium und Berufslehre

Dienst leistende Personen in Ausbildung erhalten die Entschädigung für Erwerbstätige, wenn sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

  • In den zwölf Monaten vor Einrücken mindestens vier Wochen oder 20 Arbeitstage oder 160 Arbeitsstunden erwerbstätig. Wer bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, füllt die Meldekarte eines Arbeitgebers seiner Wahl aus und legt von den anderen Arbeitgebern eine Lohndeklaration bei.
  • In den zwölf Monaten vor Einrücken versucht, mindestens vier Wochen zu arbeiten, aufgrund der Arbeitsmarktlage aber keine entsprechende Stelle gefunden. Es braucht dazu auf dem Ergänzungsblatt eine Bestätigung des zuständigen Arbeitsamts.
  • Ergänzungsblatt 3

Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit richtet sich die Entschädigung nach dem früheren Einkommen. Ist die Erwerbsausfallentschädigung niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, kann die Arbeitslosenkasse die Differenz vergüten. Für Rekrutenschule und Beförderungsdienste ist dies nicht möglich.