Was gibt es zu Familienzulagen sonst noch zu wissen?

Familienzulagen sollen Familien finanziell entlasten. Die Mittel dazu stammen vor allem von den Arbeitgebenden, zu einem kleineren Teil von Bund und Kantonen.

Familienzulagen basieren auf dem Solidaritätsprinzip. Alle Arbeitgebenden, die Beiträge an AHV, IV und EO leisten, sind verpflichtet, Beiträge in Form von Lohnprozenten an eine Familienausgleichskasse zu bezahlen. Ob sie Arbeitnehmende mit Anspruch auf Familienzulagen beschäftigen, spielt keine Rolle. Den Beitragssatz bestimmt die Familienausgleichskasse.

Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, sind verpflichtet, selber Beiträge in Form von Lohnprozenten an eine Familienausgleichskasse zu bezahlen. Ob sie Familienzulagen beziehen, spielt keine Rolle.

Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige finanziert in Obwalden der Kanton.

Unterschiede von Kanton zu Kanton

Der Bund bestimmt seit 2009, wer welche Familienzulagen erhält. Dies sind Mindestvorgaben. Die Kantone können den Anspruch auf weitere Personen ausdehnen sowie zusätzliche und höhere Zulagen vorschreiben.

Der Kanton Obwalden hat die gesetzlichen Familienzulagen 1955 eingeführt und per 1. Januar 2009 an die Vorgaben des Bundes angepasst. Seither erhalten die Zulagen auch Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist. Die aktuellen Bestimmungen sind seit 1. Januar 2009 in Kraft.

Ab 1. Januar 2013 werden alle Selbständigerwerbenden in der ganzen Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie werden somit beitragspflichtig und anspruchsberechtigt. Diesen Vorgaben entsprechend musste das kantonale Einführungsgesetz im Jahre 2012 angepasst werden.

Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft

Die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte finanzieren zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. An die Zulagen für Arbeitnehmende leisten die Arbeitgebenden Beiträge: 2.0 Prozent auf AHV-pflichtige Bar- und Naturallöhne in landwirtschaftlichen Betrieben. Den Restbetrag übernehmen zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen nehmen die Beiträge der Arbeitgebenden ein und zahlen die Familienzulagen aus.

Die Schweiz hat die Familienzulagen in der Landwirtschaft 1953 eingeführt und per 1. Januar 2009 dem neuen Bundesgesetz über die Familienzulagen angepasst.

Rechtsgrundlagen